4.1 Substitution
Der Arbeitgeber muss zunächst ermitteln, ob an Stelle von Isocyanaten andere Stoffe oder Verfahren mit einem geringeren Risiko anwendbar sind (siehe TRGS 600). Ist der Einsatz von Isocyanaten auf Grund technischer Anforderungen notwendig, so ist auch zu prüfen, ob emissionsarme Produkte oder Verfahren zur Verfügung stehen (siehe Abschnitt 3.3.2 Absatz 2). Liegt bereits eine geringe Gefährdung vor oder ist diese durch eine Substitution erreicht worden, ist keine weitere Substitutionsprüfung erforderlich.
4.2 Schutzmaßnahmen
(1) Auswahl und Festlegung der Maßnahmen: Bestimmte Maßnahmen sind bei Tätigkeiten mit Isocyanaten auch bei geringen Gefährdungen durchzuführen. Dazu gehören:
1. |
Maßnahmen und Überprüfungen nach den folgenden Absätzen 4 bis 6, |
2. |
Unterrichtung der Beschäftigten mit den vorhandenen Informationen über die verwendeten Gefahrstoffe, den vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen (siehe Abschnitt 4 der TRGS 500) sowie das Verhalten im Notfall und bei Störungen. Andere Rechtsvorschriften wie die Schulungen nach Abschnitt 6 Absatz 6 bzw. Eintrag 74, Anhang XVII REACH-VO (siehe Anhang 3) bleiben unberührt, |
3. |
Wiederkehrende Prüfungen und Wartungen zur Sicherstellung der Funktion technischer Einrichtungen und der Einhaltung der Maßnahmen im Arbeitsbereich. Ein Prüf- und Wartungsplan ist aufzustellen und zu dokumentieren, |
(2) Bei mittleren und hohen Gefährdungen sind zusätzlich zu Schutzmaßnahmen nach Absatz 4 folgende weitere Maßnahmen erforderlich:
1. |
Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen nach den nachfolgenden Absätzen 7 und 8 sowie den Abschnitten 4.3 bis 4.6, |
2. |
Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen einschließlich der Ermittlung der Exposition nach den Abschnitten 4.7 und 5, |
3. |
Unterweisungen und Schulungen der Beschäftigten nach Abschnitt 6, |
Weitere Hinweise sind der TRGS 500 zu entnehmen.
(3) Für hohe Gefährdungen sind darüber hinaus erforderlich:
(4) Allgemeine Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 der TRGS 500 sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen immer und vollständig anzuwenden. Insbesondere dürfen Isocyanate und isocyanathaltige Gemische nicht in Gefäße abgefüllt werden, die mit Gefäßen für Lebensmittel verwechselt werden können. Gefäße und Behälter, in die Isocyanate abgefüllt werden, sind immer zu kennzeichnen.
(5) Werden geringe Gefährdungen für den Aufnahmeweg Atemwege nach Abschnitt 3.3.2 Absatz 2 ermittelt, können Restgefährdungen durch benachbarte Arbeitsplätze mit höherer Exposition oder in Folge von Betriebsstörungen verbleiben. Maßnahmen sind dann für diese benachbarten Arbeitsplätze bzw. Maschinen und Anlagen mit höheren Gefährdungen zu treffen.
(6) Bei geringen Gefährdungen für den Aufnahmeweg Haut nach Abschnitt 3.3.3 Absatz 2 kann es insbesondere in Kombination mit mechanischen Belastungen zu Hautbeschwerden kommen. In diesem Fall ist eine anlassbezogene betriebsärztliche Beratung zu veranlassen, um individuell abgestimmte Maßnahmen festzulegen [10].
(7) Falls es bei Tätigkeiten mit Isocyanaten zu Brand- oder Explosionsgefahren kommen kann, sind ergänzende Schutzmaßnahmen nach § 11 und Anhang I Nummer 1 Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung festzulegen. Kann es durch die Reaktionswärme, Betriebsstörungen oder Variation der Rezeptur zu Bränden kommen, sind Sensoren zur Erkennung von Überhitzungen vorzusehen. Dies gilt auch für Lager, in denen sich PUR-Produkte bei der Aushärtung erwärmen können.
(8) Zusätzliche Informationen: Für Systeme, bei denen es applikationsbedingt zur Bildung von Aerosolen kommt, sind weitere Hinweise in der DGUV Regel 109-013 "Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten – Lackaerosole" aufgeführt. Für das Laden, den Transport und die Lagerung von Isocyanaten im Industriebereich liegt ein Maßnahmenkatalog vor [11]. Für Betriebsbereiche im Geltungsbereich der Störfallverordnung sind zusätzlich die Maßnahmen erforderlich, die sich aus den Pflichten nach dieser Verordnung ergeben.
4.3 Technische Maßnahmen
Folgende technische Schutzmaßnahmen werden für Tätigkeiten mit Isocyanaten für mittlere und hohe Gefährdungen festgelegt:
1. |
Zur Herstellung und Verarbeitung von Isocyanaten dürfen nur dafür geeignete Maschinen und Anlagen verwendet werden. Sie müssen so ausgelegt sein, dass bei maximaler Verarbeitungskapazität die Exposition für die Beschäftigten so weit wie möglich minimiert wird, mindestens jedoch auf das zulässige, nach Abschnitt 5 ermittelte Maß. Dies gilt auch für Kurzzeitexpositionen, wie sie etwa beim Öffnen von Reaktionsbehältern, Formen oder beim Fasswechsel auftreten. Emissionsarme technische Lösungen müssen bevorzugt werden, |
2. |
Maschinen und Anlagen, die zu einer erhöhten Isocyanatexposition führen können,... |