(1) Ausgehend vom Ergebnis der Ermittlung gemäß Abschnitt 3 führt der Arbeitgeber in angemessenen Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr eine Beurteilung der Arbeitsplätze sowie der persönlichen Schutzausrüstungen durch und prüft die isocyanatführenden Behälter, Schläuche, Verrohrungen und Aggregate auf Beschädigungen und Leckagen. Er dokumentiert die dabei festgestellten Mängel und veranlasst ihre Beseitigung.
(2) Der Arbeitgeber legt für die technischen Schutzmaßnahmen einen Prüf- und Wartungsplan fest und dokumentiert ihn. Schutzmaßnahmen zur Erfassung oder Absaugung von Stäuben, das Not-Halt-System sowie Einrichtungen zur Erkennung oder Abwehr von Brand- und Explosionsgefahren oder gefährlichen Betriebsstörungen müssen bei der Einrichtung der Arbeitsplätze und dann in angemessenen Abständen, in der Regel einmal jährlich, auf ihre Funktion geprüft werden. Die genauen Prüffristen hängen von der Art der Schutzmaßnahme ab und unterliegen verschiedenen Rechtsvorschriften oder Herstellerangaben, die für den Prüf- und Wartungsplan zu ermitteln sind. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist schriftlich zu dokumentieren.
(3) Um die Wirksamkeit der vorhandenen Absaugungen zu überprüfen, veranlasst der Arbeitgeber bei mittleren und hohen Gefährdungen für den Aufnahmeweg Atemwege die in Abschnitt 5 und Anhang 2 beschriebene Ermittlung der inhalativen Exposition. Dies erfolgt in der Regel durch Arbeitsplatzmessungen. Nach § 7 Absatz 7 GefStoffV ist hierbei bei mittleren Gefährdungen die Prüfung mindestens alle drei Jahre und bei hohen Gefährdungen in einer kürzeren Frist durchzuführen, wobei sich ein Prüfintervall von zwei Jahren bewährt hat.
(4) Schutzmaßnahmen zur Erfassung oder Absaugung von Stäuben sind nach Anhang 1 Nummer 2.3 Absatz 7 der Gefahrstoffverordnung jährlich auf ihre Funktion zu prüfen. Falls in einem Jahr eine Prüfung nach Absatz 3 vorgesehen ist, ist bis auf die Kontrolle auf offensichtliche Mängel keine zusätzliche Prüfung erforderlich.
(5) Der Arbeitgeber legt unter Berücksichtigung der Herstellerangaben und der Beanspruchung fest, nach welcher Einsatzzeit bzw. Tragedauer die persönlichen Schutzausrüstungen (Chemikalienschutzhandschuhe, Atemschutzfilter) ersetzt werden müssen und welche Wartungen und Funktionsprüfungen durchzuführen sind und dokumentiert diese. Kontaminierte (verschmutzte) Handschuhe sind spätestens nach Schichtende zu entsorgen. Mangelhafte persönliche Schutzausrüstungen dürfen von den Beschäftigten nicht verwendet werden und sind bei Beschädigungen durch den Arbeitgeber zu ersetzen.