(1) Die in der Branche üblichen Betriebs- und Verfahrensweisen – die der gleichen Tätigkeit dienen - werden in diesem Schritt systematisch erfasst. Die branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen sind die in der Praxis genutzten/ bekannten Kombinationen von Einzelmaßnahmen. Diese stehen untrennbar in Verbindung mit der Nutzung bestimmter Arbeitsmittel, -gegenstände, -stoffe, Energien, etc. In der Folge gehen diese einher mit spezifischen Expositionshöhen, erforderlichen Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls auch mit konkurrierenden Schutzaspekten etc.

 

(2) Um die branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen zu identifizieren, können z. B. die nachfolgenden aktuellen Quellen genutzt werden:

 

1.

stoff- und verfahrensspezifische Technische Regeln, z. B. TRGS 500 ff. und TRGS 700 ff.,

 

2.

Vorschriften und Regeln und Informationen der DGUV und gesetzlichen Unfallversicherungsträgern,

 

3.

ergänzende Vergleichsmethoden (z. B. Spaltenmodell nach TRGS 600 "Substitution", dort Anlage 2 Nr. 1),

 

4.

Leitlinien der Länder/Informationsschriften der Vollzugsbehörden,

 

5.

(harmonisierte) Normen, Vornormen,

 

6.

wissenschaftliche Schriften, Expertisen,

 

7.

Schriftsätze aus Branchen- und Fachzeitschriften,

 

8.

Informationsschriften der Industrieverbände/Innungen/Handwerkskammern,

 

9.

weitere Standardisierungsprodukte (z. B. VDI-Richtlinien, DIN SPEC).

 

(3) Es empfiehlt sich zudem, diese Informationsquellen auch nach ihrer Herkunft im Sinne einer möglichen territorialen Begrenzung auszuweisen, z. B. die Beschreibung einer Betriebs- und Verfahrensweise, die nicht als europäische Norm, sondern nur als British Standard vorliegt.

 

(4) Für den Stand der Technik ist gegebenenfalls eine tiefergehende Informationsermittlung als für die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV erforderlich. Je nach der Spezialisierung der zu vergleichenden Betriebs- und Verfahrensweisen sind detaillierte Rechercheanforderungen zu leisten. Dabei gilt es jedoch die Zumutbarkeit des Aufwandes zu berücksichtigen.

 

(5) Als geeignetes Instrument bei der Erarbeitung der Praxisbeispiele haben sich Anhörungen in der Branche nach vorheriger öffentlicher Ankündigung durch eine neutrale Einrichtung erwiesen. Dabei besteht für jedermann die Möglichkeit, Kenntnisse einzubringen.

 

(6) Zur Darstellung der erforderlichen Beurteilungsparameter wird die Nutzung der Praxishilfe (Anhang) empfohlen. In dieser als Ausfüllhilfe konzipierten Vorlage sind einerseits die notwendigen Beurteilungs- bzw. Vergleichskriterien in übersichtlicher Form zusammengefasst dargestellt. Andererseits können in diese Praxishilfe die zum späteren Vergleich anstehenden Betriebs- und Verfahrensweisen direkt eingetragen werden. Die Abfrage der Beurteilungskriterien mit Hilfe der Praxishilfe macht deutlich, welche Kriterien gegebenenfalls nachträglich ermittelt werden müssen (z. B. Expositionshöhen), um einen Vergleich der Betriebs- und Verfahrensweisen im Schritt 4 fachlich-inhaltlich zu stützen. Die Ergänzung um weitere Beurteilungsparameter ist ohne Probleme möglich.

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