(1) Diese TRGS gilt bei folgenden Arbeiten an Innenflächen und Einbauten in engen Räumen, Behältern und Schiffsräumen sowie sonstigen Räumen, bei denen häufig die natürliche Lüftung unterbunden ist.
1. |
Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung, z. B. von Tanks, Kesselwagen und Straßentankfahrzeugen, |
2. |
Tätigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen (z. B. Lacke, Versiegelungen, Korrosionsschutz, Gummierungen, Harze, Isolierungen), |
3. |
Klebetätigkeiten, |
4. |
Nebentätigkeiten (z.B. Trocknen der Oberflächen, Entfernen, Schleifen oder Polieren von Beschichtungen) im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Nummer 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, |
wenn dabei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden.
(2) Diese TRGS gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen.
(3) Auf folgende einschlägige Vorschriften, Regeln und Merkblätter wird hingewiesen:
1. |
Gefahrstoffverordnung, insb. Anhang III Nr. 3, |
2. |
Technische Regeln zur Gefahrstoffverordnung (TRGS),
|
3. |
4. |
die BG-Vorschrift: Grundsätze der Prävention (BGV A1). |
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