(1) Lagerräume sowie Räume mit Füll- und Entleerstellen für Gefahrstoffe müssen ausreichend gegen eine Brandeinwirkung

 

1.

durch einen Brand im Raum und

 

2.

durch einen Brand außerhalb des Raums

geschützt sein.

 

(2) Lager sowie Füll- und Entleerstellen im Freien müssen ausreichend gegen Brandeinwirkung geschützt werden.

 

(3) Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und gekennzeichnet sein, dass ortsfeste Behälter, zugehörige Anlagenteile sowie Füll- und Entleerstellen mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreicht werden können.

 

(4) Lage und Breite der Angriffswege zur Brandbekämpfung sind unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse im Einvernehmen mit den für die Brandbekämpfung zuständigen Stellen festzulegen.

 

(5) Werden in dieser TRGS Löschanlagen oder andere Brandschutzeinrichtungen gefordert, dürfen diese je nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen automatisch oder manuell ortsfest oder teilbeweglich (halbstationär) sein. Hierbei sind anstelle von automatisch oder manuell ortsfesten Feuerlöschanlagen, teilbewegliche (halbstationäre) Feuerlöschanlagen, bei denen im allgemeinen die Löschmittelversorgung erst durch die Feuerwehr hergestellt werden muss, zulässig, wenn eine Werkfeuerwehr mit einer maximalen Hilfsfrist von fünf Minuten nach Alarmierung zur Verfügung steht sowie eine frühzeitige Brandentdeckung und sofortige Alarmierung der Werkfeuerwehr sichergestellt ist. Weiterhin sind teilbeweglichen Feuerlöschanlagen mobile Löschfahrzeuge und -geräte, die hinsichtlich Löschmittelrate und -bevorratung sowie Alarmierungskonzept und Eingreifzeit teilbeweglichen Feuerlöschanlagen entsprechen, gleichwertig.

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