[Vorspann]
(1) Messungen nach Nummer 3.2.2 und Nummer 3.2.3 dürfen nur von Messstellen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
(2) Aufgrund der besonderen Problematik der Asbestidentifizierung empfiehlt es sich, akkreditierte Messstellen zu beauftragen [5].
3.2.1 Potenziell asbesthaltige Gesteine
(1) Wenn eine der in Anlage 1 aufgelisteten Gesteinsarten gewonnen, aufbereitet, weiterverarbeitet oder wiederverwertet wird, ist zu unterstellen, dass bei den Tätigkeiten Asbestfasern frei werden können.
(2) Die in dieser Technischen Regel aufgeführten Schutzmaßnahmen sind anzuwenden, wenn bei der Bestimmung des Massengehalts an Asbest im be- oder verarbeiteten mineralischen Rohstoff oder daraus hergestellten Gemischen oder Erzeugnissen Asbest nachgewiesen wurde (siehe Nummer 3.2.2).
3.2.2 Bestimmung des Massengehalts an Asbest
(1) Der Nachweis von Asbest in mineralischen Rohstoffen oder daraus hergestellten Gemischen oder Erzeugnissen ist dann erbracht, wenn bei mindestens drei Probenahmen zur Bestimmung des Massengehalts an Asbest bei mindestens einer Analyse die Nachweisgrenze der in Absatz 2 benannten Analysenverfahren nicht unterschritten wurde (unter Standardbedingungen 0,008 Massen-%).
(2) Zur Feststellung des Massengehalts an Asbest ist je nach Beschaffenheit des Materials eines der in Anlage 2 aufgeführten Verfahren 1 bis 4 anzuwenden.
(3) Danach erfolgt die Bestimmung des Massengehalts an Asbest bei
1. |
pulverförmigem Material (z. B. Talkumpuder, Gesteinsmehl, Filterstaub) nach dem in Anlage 2 aufgeführten Verfahren 1. |
2. |
Material, das bereits bei der Aufbereitung (z. B. Schotter und Splitte) oder der Wiederaufbereitung (z. B. beim Fräsen von Straßenbelägen) untersucht werden kann, nach dem in Anlage 2 aufgeführten Verfahren 2. |
3. |
feinkörnigen bzw. gebrochenen Stoffen (z. B. Brechsand, Edelsplitt), die als Produkt vorliegen nach dem in Anlage 2 aufgeführten Verfahren 3. |
4. |
kompakten Stoffen (z. B. Speckstein-Stücke, Naturwerkstein), bei deren Verwendung einatembare Stäube entstehen können (z. B. durch Bohren, Sägen, Fräsen) nach dem in Anlage 2 aufgeführten Verfahren 4. |
3.2.3 Feststellung der Asbestfaserexposition
(1) Wurde Asbest im Material nachgewiesen, ist die Asbestfaserexposition gemäß TRGS 402 [5] zu ermitteln.
(2) Die Bestimmung der Asbestfaserkonzentration erfolgt durch das für die Überwachung von Arbeitsplätzen geeignete rasterelektronenmikroskopische Verfahren nach BGI 505-46 [6]. Für die Ermittlung der Unterschreitung einer Asbestfaserkonzentration von 10.000 F/m³ sind die in Anlage 3 festgelegten Kriterien anzuwenden.