(1) Bei stationären Sammelstellen und Zwischenlagern ist Art und Umfang des baulichen Brandschutzes wie Brandmeldeanlage, Blitzschutzanlage, Feuerwehraufstellflächen und Löschwasserrückhaltekapazität im einzelnen nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach der Art und Menge der anzunehmenden Abfälle in Abstimmung mit den für den Brandschutz örtlich zuständigen Behörden festzulegen. Dabei sind im Regelfall die nachstehenden Vorgaben (Absatz 2 bis 12) zu beachten.

 

(2) Der Annahme- und Arbeitsbereich einer stationären Sammelstelle sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern müssen von unmittelbar angrenzenden Gebäuden und anderen Arbeits- und Lagerbereichen durch feuerbeständige Bauteile abgetrennt sein. Zur Reduzierung der Brandlast sollte auch der Annahmebereich vom Arbeitsbereich durch feuerbeständige Bauteile abgetrennt werden.

 

(3) Es sind ausreichend bemessene Rauch- und Wärmeabzugsanlagen vorzusehen. Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

 

(4) In Zwischenlagern sind die Lagerabschnitte (siehe Nummer 6.3.4 Absatz 6) als Brandabschnitte auszuführen.

 

(5) Im Lagerabschnitt II sind zur Abschwächung schädlicher Auswirkungen einer Explosion Maßnahmen des tertiären (konstruktiven) Explosionsschutzes vorzusehen. U. a. sind ausreichend Druckentlastungsflächen vorzusehen (z. B. Dach in Leichtbauweise).

 

(6) Zur Brandbekämpfung müssen geeignete Löscheinrichtungen und Löschmittel zur Verfügung stehen.

 

(7) Bei Wasser als Löschmittel ist der Löschwasserbedarf entsprechend den Richtwerten nach DVGW-Arbeitsblatt W 405 "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" zu ermitteln. Die Löschwasserentnahme muss für die Dauer von mindestens zwei Stunden gesichert sein.

 

(8) Durch geeignete Rückhalteeinrichtungen ist sicherzustellen, dass das bei der Brandbekämpfung anfallende Löschwasser nicht in Oberflächengewässer abfließen oder versickern kann.

 

(9) Die erforderliche Rückhaltekapazität ist nach der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen bei der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (LöRüRL) des jeweiligen Bundeslandes zu ermitteln. Dem Betreiber steht es frei, eine höhere Kombinationsstufe für die Branderkennung und -bekämpfung (z. B. Löschanlagen) zu wählen und damit das Löschwasser-Rückhaltevolumen zu verringern.

 

(10) Zur Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen muss der Boden in Annahme-, Arbeits-, Umschlag- und Lagerbereichen den Anforderungen der TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" genügen.

 

(11) Der Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern sind der Zone 1 nach § 5 i. V. m. Anhang 3 BetrSichV zuzuordnen, d. h., dass in diesen Bereichen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich und nicht nur kurzfristig auftreten kann. Sofern im Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in diesen Bereichen Geräte der Kategorie 1 oder 2 und Schutzsysteme entsprechend der Richtlinie 94/9/EG auszuwählen und nach dem Stand der Technik zu installieren (siehe hierzu auch Anhang 4 Abschnitt 4 BetrSichV).

 

(12) Im Explosionsschutzdokument kann festgestellt werden, dass in einzelnen Lagerabschnitten Schutzmaßnahmen der Zone 2 ausreichend sind.

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