5.3.1 Allgemeine Ausstattung stationärer und mobiler Sammelstellen sowie Zwischenlager
(1) Persönliche Schutzausrüstung ist in geeigneter Ausführung mindestens entsprechend Abschnitt 5.7 Absatz 3 zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Grundausstattung mit schriftlichen Arbeitsunterlagen besteht aus
3. |
Sortiervorschriften und Annahmebedingungen der vorgesehenen Abfallentsorgungsanlagen. |
(3) Insbesondere auf folgende weitere Arbeitsunterlagen müssen die Beschäftigten jederzeit zurückgreifen können, zum Beispiel in elektronischer Form:
3. |
ein Gefahrstoffinformationssystem, z. B. Chemielexikon oder Datenbanken wie GESTIS, |
5. |
Explosionsschutzdokument, |
7. |
Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV, |
8. |
aushangpflichtige Arbeitsschutzregelungen (z.B. ArbMedVV, MuSchG, ArbZeitG), |
(4) Es müssen nachfolgende Hilfsmittel als Mindestausstattung in ausreichender Menge zur Verfügung stehen:
1. |
anorganisches, inertes, nicht brennbares, möglichst staubarmes Bindemittel für Mineralöl und Chemikalien und Bindemittel für Quecksilber, |
2. |
witterungsfestes Material zur Kennzeichnung und Beschriftung von Verpackungen, |
4. |
Besen, Schaufel zur Aufnahme nicht-staubender Materialien wie Glasbruch oder staubarmes Bindemittel, |
5. |
Material zur Notfallsicherung (z. B. Absperrbänder, Verkehrsleitkegel). |
(5) Es ist durch die gemäß Abschnitt 4.1 Absatz 1 verantwortliche Person oder deren Vertretung sicher zu stellen, dass die in Absatz 4 beschriebenen Materialien in ausreichender Menge vorhanden sind und bei Erreichen einer festzulegenden Mindestmenge wieder auf- bzw. nachgefüllt werden. Bewährt haben sich Checklisten zur Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der betrieblichen Ausstattung.
(6) Mittel zur Ersten Hilfe müssen gemäß DGUV Vorschrift 1 jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.
(7) Ein Fernsprechanschluss oder Mobiltelefon muss erreichbar sein. Bei Einsatz im explosionsgefährdeten Bereich ist eine Ex-geschützte Ausführung nach Abschnitt 5.4.1 Absatz 4 erforderlich.
(8) Eine mit Wasser gespeiste Körpernotdusche muss in unmittelbarer Nähe der Arbeitsplätze installiert sein. Der Standort muss durch das Rettungszeichen "Notdusche" gekennzeichnet sein. Der Zugang ist ständig freizuhalten.
(9) Abweichend von Absatz 8 können in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung mobile Körperduschen mit geeigneten Puffer- oder Dekontaminationslösungen verwendet werden. Hierzu sollte arbeitsmedizinischer Sachverstand hinzugezogen werden (Abschnitt 3.1 Absatz 11).
(10) Die Möglichkeit zur sofortigen Augenspülung nach Einwirkung von Säuren, Laugen oder anderen Gefahrstoffen oder Partikeln muss vorhanden sein. Es soll möglichst eine mit Trinkwasser oder Wasser vergleichbarer Qualität gespeiste Augennotdusche installiert werden.
(11) Abweichend von Absatz 10 können Augenspülpackungen vorgehalten werden, deren Anzahl eine ausreichend lange Spüldauer ermöglicht. Es ist regelmäßig zu kontrollieren, dass das Haltbarkeitsdatum der Augenspülpackungen nicht abgelaufen ist. Durch den Einsatz spezieller Spüllösungen können Spüldauer und -menge deutlich verringert werden. Hierzu sollte arbeitsmedizinischer Sachverstand hinzugezogen werden (Abschnitt 3.1 Absatz 11).
(12) Eine gut erreichbare Waschgelegenheit muss vorhanden sein.
(13) Eine feste Schreibunterlage muss vorhanden sein.
5.3.2 Stationäre Sammelstellen
(1) Folgende Einrichtungen müssen vorhanden sein:
1. |
ein wannenförmig ausgebildeter Annahmetisch aus korrosionsfestem und elektrisch ableitendem Material mit Potentialausgleich, |
4. |
eine ausreichende Beleuchtung (Mindestwert der Beleuchtungsstärke (m) von mindestens 300 lx). |
(2) Es sind Transportverpackungen für jede Abfallgruppe (Sortiergruppe nach Abschnitt 5.6.3) und ausreichende Reserven vorzuhalten. Für die Verpackungen gelten die Bestimmungen des ADR in Verbindung mit Ausnahme 20 nach Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV).
(3) Es müssen mindestens nachfolgende Hilfsmittel in ausreichender Menge zur Verfügung stehen:
1. |
eine Ausstattung für orientierende Abfalluntersuchungen, z. B. pH-Papier, Öltestpapier, Schnelltests, |
2. |
Verpackungen zur Sicherung und Zwischenverpackung der möglicherweise beschädigten, undichten oder ungeeigneten Anlieferungsgefäße, z. B. Außenverpackungen, Eimer mit verschlie... |