3.1 Allgemeine Grundsätze
(1) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV dürfen Arbeiten in kontaminierten Bereichen nicht begonnen werden, bevor die Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle Einflussgrößen, die zu einer Gefährdung von Beschäftigten führen können, zu ermitteln und zu bewerten sowie auf dieser Grundlage und unter Beachtung der Grundsätze des § 9 Abs. 2 GefStoffV angemessene Schutzmaßnahmen festzulegen und einzuhalten (siehe Anlage 1).
(2) Wird erst nach Aufnahme der Tätigkeiten, z. B. bei Bauarbeiten, erkannt, dass die Tätigkeiten in einem kontaminierten Bereich stattfinden und somit die Anwendungskriterien dieser TRGS erfüllt sind, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV, dass die Arbeiten unverzüglich einzustellen sind und erst dann wieder aufgenommen werden dürfen, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt ist und die Schutzmaßnahmen getroffen sind.
(3) Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung werden die in Nummer 3.2 genannten Informationen und Unterlagen des Auftraggebers benötigt. Zur Verpflichtung des Auftraggebers, den Auftragnehmer bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen wird auf § 17 Abs. 3 GefStoffV verwiesen.
(4) Sind die Gefährdungen nicht eindeutig zu beurteilen, muss insbesondere unter Beachtung von § 10 bzw. § 11 GefStoffV von der höchstmöglichen Gefährdung für die Beschäftigten ausgegangen werden. In jeder Phase der Arbeiten sind Einzelfallentscheidungen zu treffen.
(5) Nach § 7 Abs. 7 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, d.h. von Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten bewerten oder überprüfen können (TRGS 400, Nummer 3.1 Abs. 6).
(6) Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Kenntnisse erforderlich. Deshalb werden insbesondere solche Personen als fachkundig angesehen, die besondere Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nachweisen können. Die besonderen Kenntnisse können im Rahmen der beruflichen Ausbildung oder durch Fort- bzw. Weiterbildung erworben werden und können als vorhanden angesehen werden, wenn sie durch Zeugnisse nachgewiesen und im Falle der Fachkunde nach Anlage 2 A regelmäßig durch die Teilnahme an einer qualifizierten Fortbildungsmaßnahme auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen aktualisiert werden. In Bezug auf die Fachkunde nach Anlage 2 B wird die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen empfohlen. Die Anlagen 2 A und 2 B enthalten die Mindestanforderungen an die gemäß dieser TRGS fachkundige Person und deren besonderen Kenntnisse.
(7) Bzgl. der allgemeinen Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe wird auf die TRGS 400 verwiesen, insbesondere auch auf deren Nummer 3.1 "Organisation und Verantwortung".
3.2 Vorwegmaßnahmen des Auftraggebers in der Planungsphase
3.2.1 Vorerkundung
(1) Der Auftraggeber hat aufgrund seiner Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV, § 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 4 Baustellenverordnung und gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften zu ermitteln, ob in den an den Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebenen Materialien Gefahrstoffe enthalten sein können.
(2) Führt diese Ermittlung zu dem begründeten Verdacht, dass in den an den Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebenen Materialien Gefahrstoffe enthalten sein können, ist vom Auftraggeber das mögliche Gefährdungspotenzial zu beschreiben. Dazu sind im Vorfeld der Arbeiten in kontaminierten Bereichen eine Erkundung und Beurteilung der zu bearbeitenden Materialien (Untergrund, Grundwasser, Bausubstanz, Anlagen) im Hinblick auf die entsprechend der Bau- und Nutzungsgeschichte zu vermutenden oder bereits als vorhanden festgestellten Gefahrstoffe vorzunehmen. Die für die Gefährdungsbeurteilung relevanten Eigenschaften der Gefahrstoffe sind zu beschreiben.
(3) Liegen Ermittlungen nach Abs. 1 nicht vor, muss der Arbeitgeber gemäß § 7 i.V.m. § 17 Abs. 4 GefStoffV bei der Informationsermittlung insbesondere beim Auftraggeber Angaben darüber einholen, ob bei den durchzuführenden Arbeiten Gefahrstoffe freigesetzt werden können.
(4) Wenn auf der Grundlage der unter Nummer 3.2.1 durchgeführten Erkundungen mit Gefahrstoffen gerechnet werden muss, ist die davon ausgehende Gefährdung zu ermitteln. Auf Basis dieser Ermittlung ist in der Planungsphase ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept, nachfolgend Arbeits- und Sicherheitsplan genannt, zu erarbeiten.
(5) Darüber hinausgehende Informations-, Schutz- und Überwachungspflichten ergeben sich für den Auftraggeber aus anderen Rechtsgrundlage...