Aufgaben der fachkundigen Person:
Zu den Aufgaben der fachkundigen Person nach TRGS 524 Anlage 2 B gehören insbesondere:
1. |
Durchführen und Dokumentieren der Gefährdungsbeurteilung, |
2. |
Aufstellen eines baustellenbezogenen Arbeits- und Sicherheitsplanes, |
3. |
Einweisen der Beschäftigten in die jeweiligen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen der Arbeits- oder Baustelle, |
4. |
Überwachen der in den Betriebsanweisungen festgelegten Forderungen auf deren Einhaltung, |
5. |
Veranlassen eventuell zusätzlich erforderlicher Ermittlungen zu Gefahrstoffen, |
6. |
Veranlassen erforderlicher Messungen in der Luft der Arbeitsbereiche, |
7. |
Bewerten der Ergebnisse in Zusammenarbeit mit den ausführenden Unternehmen, |
8. |
Abstimmen der zeitlichen Abfolge von Einzelgewerken und Bewerten ihrer Auswirkungen aufeinander hinsichtlich möglicher Gefahren, |
9. |
Fortschreiben des Arbeits- und Sicherheitsplans und |
10. |
Überwachen der einzuhaltenden sicherheitstechnischen Maßnahmen. |
Qualifikation der fachkundigen Person nach TRGS 524 Anlage 2 B
(1) Fachkundige Person im Sinne dieser TRGS ist, wer, um die oben genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können, über berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Arbeiten in kontaminierten Bereichen sowie über ausreichende und einschlägige bau- und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse verfügt, insbesondere:
1. |
baufachliche Kenntnisse zu den bei Tätigkeiten nach Nummer 2.3 Abs. 2 eingesetzten Arbeitsverfahren, |
2. |
Kenntnisse zu Vorkommen und Eigenschaften der in Nummer 2.3 Abs. 2 genannten Gefahrstoffe, |
3. |
Grundkenntnisse zur Methodik der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 im Allgemeinen bzw. TRGS 524 im Besonderen, |
4. |
Kenntnisse zu den Anforderungen der messtechnischer Überwachung, |
5. |
Kenntnisse zu technischen, organisatorischen Schutzmaßnahmen und persönlicher Schutzausrüstung und den entsprechenden speziellen Anforderungen der Arbeiten in kontaminierten Bereichen, incl. besonderer Baustelleneinrichtung, Lagerungs- und Entsorgungsmaßnahmen. |
6. |
Grundkenntnisse zu Fragestellungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, insbesondere:
a) |
Vorsorgeuntersuchungen, ihre Inhalte und rechtlichen Grundlagen, |
b) |
Gefahrstoffe, Toxikologie und Risikoabschätzung, |
c) |
Belastung/Beanspruchung durch Gefahrstoffe sowie persönliche Schutzausrüstungen sowie |
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7. |
Grundkenntnisse zur Organisation von Notfallmaßnahmen und Erster Hilfe |
8. |
Grundkenntnisse im staatlichen Vorschriften- und Regelwerk und dem der Unfallversicherungsträger zum Themenbereich Gefahrstoffe, mindestens:
b) |
Gefahrstoffverordnung, |
d) |
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 524, |
e) |
Regel Einsatz von Schutzkleidung (BGR/GUV-R 189), |
f) |
Regel Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR/GUV-R 190), |
g) |
Regel Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR/GUV-R 195), |
h) |
einschlägige Handlungsanleitungen und |
i) |
bauaufsichtliche Richtlinien/Empfehlungen. |
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9. |
Grundkenntnisse zu Verantwortungsstrukturen (Leitung und Aufsicht) und der daraus abzuleitenden Haftung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes |
(2) Die fachkundige Person muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Sie muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und Gewerke übergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Die fachkundige Person muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Sie muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation besitzen. Ihre Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass sie die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und sie sich ihrer Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann.