4.1 Grundsätzliche Anforderungen

 

(1) Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Als Mindestforderungen sind die in Anhang I Nummer 2.3 GefStoffV und Abschnitt 9 TRGS 500 genannten Maßnahmen umzusetzen.

 

(2) Sind die Beschäftigten bei ihren Tätigkeiten Holzstaub ausgesetzt, sind zur Verhinderung oder Minimierung der dadurch bedingten Gefährdungen geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen richtet sich nach dem STOP-Prinzip:

 

1.

Substitutionsprüfung: Prüfen der Verwendung einer weniger gefährlichen Holzart sowie Auswahl von weniger stauberzeugenden Bearbeitungsverfahren (Abschnitt 4.2), siehe auch TRGS 600 "Substitution",

 

2.

Technische Schutzmaßnahmen wie lüftungstechnische und bauliche Maßnahmen (Abschnitt 4.3),

 

3.

Organisatorische Maßnahmen und Hygienemaßnahmen (Abschnitt 4.4) und

 

4.

Personenbezogene Schutzmaßnahmen (Abschnitt 4.5:

Die Maßnahmen sind so auszulegen, dass der AGW für Hartholzstaub eingehalten wird. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob die Exposition im Sinne des Minimierungsgebotes weiter abgesenkt werden kann. Ist die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme nicht ausreichend, ist eine Kombination von Maßnahmen zu ergreifen. Vorrang hat die Umsetzung einer Kombination technischer/organisatorischer Maßnahmen vor dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung. Eine Ausbreitung des Holzstaubes auf unbelastete Arbeitsbereiche ist zu verhindern.

4.2 Substitutionsprüfung: Auswahl von weniger stauberzeugenden Bearbeitungsverfahren

Der Arbeitgeber hat unter Beachtung des Standes der Technik zu prüfen, ob Bearbeitungsverfahren/-maschinen eingesetzt werden können, bei denen Holzstaub nicht oder in geringerem Umfang freigesetzt wird. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Siehe TRGS 600.

4.3 Technische Schutzmaßnahmen wie lüftungstechnische und bauliche Maßnahmen

 

(1) Vorrangig sind technische Schutzmaßnahmen umzusetzen.

 

(2) Grundsätzlich ist bei allen spanabhebenden Bearbeitungsverfahren, z. B. an Holzbearbeitungsmaschinen, Handmaschinen und Handschleifarbeitsplätzen eine wirksame Absaugung notwendig. Dabei ist der AGW für Hartholzstaub in Höhe von 2 mg/m³ als einatembarer Staub einzuhalten.

 

(3) Beim Betrieb von holzstaubgeprüften Maschinen kann davon ausgegangen werden, dass der AGW eingehalten wird. Nicht holzstaubgeprüfte Maschinen, die den AGW nicht einhalten, sind nachzurüsten oder mit ortsveränderlichen Entstaubern zu betreiben.

 

(4) Grundsätzlich ist bei Handschleifarbeiten auf abgesaugten Arbeitstischen zu arbeiten. Ist dies z. B. aufgrund der Größe oder Form der Werkstücke nicht möglich, sind abgesaugte Handschleifklötze zu verwenden. In Anhang 4 sind Konstruktionsmerkmale und Voraussetzungen zur Einhaltung des AGW von 2 mg/m³ für Handschleifarbeitsplätze beschrieben.

 

(5) Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen an ein Absauggerät (Mobilentstauber Staubklasse M) angeschlossen werden:

 

1.

Handkreissäge,

 

2.

Handhobelmaschine,

 

3.

Handoberfräsmaschine und

 

4.

Handschlitzfräse/Flachdübelfräsmaschine.

 

(6) Folgende Schleifmaschinen müssen mit einer integrierten Absaugung mit Staubbeutel (Papier) – bei mehr als einer halben Stunde pro Schicht jedoch mit einer Absaugung über Staubsauger/Mobilentstauber (Staubklasse M) betrieben werden – und sollen bei stationären Arbeiten mit einer zusätzlichen Absaugung über einen abgesaugten Arbeitstisch abgesaugt werden:

 

1.

Handbandschleifmaschine,

 

2.

Exzenterschleifmaschine und

 

3.

Schwingschleifmaschine.

 

(7) Luftrückführung ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Luft ausreichend gereinigt ist. Anlagen mit Luftrückführung dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

 

1.

eine Rückluft/Abluft-Weiche ist vorhanden,

 

2.

ausreichende Luftreinigung wird sichergestellt durch z. B. ständige Reststaubgehaltsüberwachung oder wöchentliche Prüfung der Filterelemente auf Beschädigung,

 

3.

Filtermaterial mit einem Durchlassgrad < 0,5 % wird verwendet, und die Filterflächenbelastung 150 m³/m²h wird nicht überschritten. Für Filtermaterial der Staubklasse M gilt das für eine Flächenbelastung ≤ 200 m³/m²h. Bei Absaugeinrichtungen, die nicht zum Betrieb in Innenräumen vorgesehen sind, muss automatisch auf Abluft umgeschaltet werden können. Die Überwachung des Reststaubgehalts in der Rückluft erfolgt nach der DIN EN 12779 z. B. durch optische Sensoren oder Polizeifilter.

 

(8) Entstauber für den ortsveränderlichen Betrieb der Staubklasse M sind zur Absaugung z. B. von Handmaschinen zulässig.

4.4 Organisatorische Maßnahmen und Hygienemaßnahmen

 

(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsgeräte, Maschinen und lüftungstechnische Einrichtungen in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten. Die Beschäftigten haben diese bestimmungsgemäß zu verwenden.

 

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Maschinen, Werkstücke und Arbeitsbereiche sowie Arbeitskleidung, die mit Holzstaub verunreinigt sind, regelmäßig gereinigt werden. Abblasen und trockenes Kehren von Holzstaub und -spänen sind nicht zulässig. Staubarme Aufsaugverfahren mit geprüften Entstaubern (H3) oder Industriestaubsaugern der Klasse M sind anzuwenden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind konkrete Reinigungsintervalle fes...

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