(1) Die Verwendung von stark lösemittelhaltigen Vorstrichen und Klebstoffen für den Bodenbereich ist grundsätzlich nicht mehr notwendig. Es wird empfohlen, im gewerblichen und im nicht gewerblichen Bereich stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffen für den Bodenbereich nicht mehr einzusetzen.

 

(2) Auf allen Unterböden können alle Bodenbeläge, Parkettarten und andere Holzfußböden mit lösemittelfreien Dispersionsklebstoffen, SMP-Klebstoffen oder lösemittelfreien PU-Klebstoffe verklebt werden.

 

(3) Sollte auf Grund besonderer Umstände (Kombination Untergrund/Belag, Vorgaben des Bauherren, …) in Einzelfällen der Einsatz dieser Ersatzstoffe nach Nummer 3.4 Abs. 2 nicht möglich sein, sollten nur stark lösemittelhaltige Klebstoffe der GISCODE-Gruppe S 0,5 zur flächigen Verklebung von Parkett eingesetzt werden.

 

(4) Ist auch die Verwendung der S 0,5-Produkte nach Nummer 3.4 Abs. 3 nicht möglich, ist dies vom Arbeitgeber zu begründen und in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. In diesem Fall müssen die notwendigen Schutzmaßnahmen eingesetzt werden (Nummer 3.7) und es ist ein Antrag auf Ausnahme vom Verbot des ständigen Tragens belastender persönlicher Schutzausrüstung bei der zuständigen Behörde zu stellen

 

(5) Vorstriche und Klebstoffe, die Toluol enthalten, sollten generell nicht eingesetzt werden, da die Gefahr einer Entwicklungsschädigung nicht ausgeschlossen werden kann. In Klebstoffen, die an Verbraucher abgegeben werden ist Toluol in Konzentrationen über 0,1 % laut Anhang XVII der REACH-Verordnung [6] verboten.

 

(6) Auch lösemittelfreie Vorstriche und Bodenbelagsklebstoffe im Sinne dieser TRGS können Stoffe enthalten, die nach den Verlegearbeiten entweichen. Es gibt verschiedene Verfahren, die Emissionen aus lösemittelfreien Vorstrichen und Bodenbelagsklebstoffen zu bestimmen [7, 8]. Es wird empfohlen, die Hersteller nach dem Emissionsverhalten ihrer lösemittelfreien Produkte zu fragen.

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