5.1 Vermeidung von Hautkontakt
Bei Kühlschmierstoffen wird der Hautpassage der N-Nitrosamine eine wichtige Bedeutung beigemessen. Aus diesem Grunde ist der Hautkontakt mit dem wassergemischten Kühlschmierstoff auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. In diesem Zusammenhang wird auf die Beachtung der TRGS 401 [20] verwiesen.
5.2 Nitratgehalt des Ansetzwassers
(1) Es ist sicherzustellen, dass das für die Bereitung von Kühlschmieremulsionen und -lösungen bzw. zum Nachfüllen benutzte Wasser einen Nitratgehalt von 50 mg/l (entsprechend dem Maximalwert für Nitrat in der Trinkwasser-Verordnung [21]) nicht überschreitet. Ein niedriger Nitratgehalt ist anzustreben. Der Nitratgehalt des Ansetz- bzw. Nachfüllwassers ist von Zeit zu Zeit zu überprüfen bzw. beim zuständigen Wasserwerk zu erfragen.
(2) Überschreitet der Nitratgehalt des Ansetzwassers 50 mg/l, muss ein Nitratgehalt des Ansetzwassers unter diesem Grenzwert durch Beimischung von demineralisiertem oder anderem nitratarmem Wasser erreicht werden.
5.3 Überwachung des Nitritgehalts
(1) Nitrit ist grundsätzlich wöchentlich im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff zu messen.
(2) Ist eine regelmäßige Kontrolle der Gebrauchtemulsion bzw. -lösung und eine entsprechende Dokumentation der Messwerte gewährleistet, kann bei fortgesetzt niedrigen Nitritwerten (dreimal in Folge unter 10 mg Nitrit/l) ein längeres Messintervall (maximal vier Wochen) für die Nitritmessung festgelegt werden. Bei Werten über 10 mg Nitrit/l ist zum wöchentlichen Messintervall zurückzukehren. Auf die in der BG-Regel 143 [22] gegebenen Empfehlungen für Untersuchungen zur Prüfung gebrauchter wassergemischter Kühlschmierstoffe wird hingewiesen.
(3) Bei Überschreitung eines Wertes von 20 mg Nitrit/l ist ein Wechsel oder Teilaustausch des wassergemischten Kühlschmierstoffs durchzuführen oder es ist in Absprache mit dem Kühlschmierstoff-Hersteller ein geeigneter Inhibitor (zur Hemmung der N-Nitrosamin-Bildung) zuzusetzen. Enthält der wassermischbare Kühlschmierstoff (d.h. das Kühlschmierstoff-Konzentrat) eine ausreichende Menge eines geeigneten Inhibitors, ist dies der Zugabe eines geeigneten Inhibitors zur Gebrauchtemulsion oder -lösung gleichwertig.
(4) Das Kühlschmierstoffsystem ist bei vollständigem Emulsions- bzw. Lösungswechsel je nach dem Grad der Verschmutzung und des mikrobiellen Befalls effektiv zu reinigen. In diesem Zusammenhang wird auf die in der BG-Regel 143 beschriebenen Reinigungsmaßnahmen hingewiesen.
5.4 N-Nitrosamin-Gehalt im wassergemischten Kühlschmierstoff und in der Luft in Arbeitsbereichen
(1) Soweit der in Nummer 5.3 genannte Austausch, Teilaustausch oder der Zusatz eines Inhibitors nicht erfolgt bzw. der wassermischbare Kühlschmierstoff (d.h. das Kühlschmierstoff-Konzentrat) nicht eine ausreichende Menge eines geeigneten Inhibitors enthält, ist der N-Nitroso-diethanolamin (NDELA)-Gehalt im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff und die NDELA-Konzentration in der Luft in Arbeitsbereichen zu bestimmen.
(2) Der Gehalt an N-Nitroso-diethanolamin (NDELA) im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff darf die besondere Konzentrationsgrenze in Zubereitungen für "Krebserzeugend, Kategorie 1 oder 2" gemäß Nummer 4 der TRGS 905 von 0,0005 % (5 mg/kg) [15] nicht übersteigen. Bei Beachtung von Nummer 3 Abs. 4 und Nummer 4 gilt der NDELA-Gehalt als eingehalten, wenn der gebrauchte wassergemischte Kühlschmierstoff nicht mehr als 20 mg/l an Nitrit enthält bzw. die Voraussetzungen gemäß Nummer 5.3 Abs. 3 erfüllt sind.
(3) Der Gehalt an N-Nitroso-morpholin (NMOR) im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff darf die besondere Konzentrationsgrenze in Zubereitungen für "Krebserzeugend, Kategorie 1 oder 2" gemäß Nummer 4 der TRGS 905 von 0,0001 % (1 mg/kg) [15] nicht übersteigen. Bei Beachtung von Nummer 3 Abs. 4 und Nummer 4 gilt der NMOR-Gehalt als eingehalten, wenn der gebrauchte wassergemischte Kühlschmierstoff nicht mehr als 20 mg/l an Nitrit enthält bzw. die Voraussetzungen gemäß Nummer 5.3 Abs. 3 erfüllt sind.
(4) Beim Einsatz wassergemischter Kühlschmierstoffe ist als Stand der Technik ein Wert von 0,2 μg/m³ für die Konzentration krebserzeugender N-Nitrosamine der Kategorien 1 und 2 (wie NDELA und NMOR) in der Luft in Arbeitsbereichen anzusehen (siehe TRGS 552 Nummer 4.3). Dieser Stand der Technik gilt als eingehalten, wenn der gebrauchte wassergemischte Kühlschmierstoff nicht mehr als 20 mg/l an Nitrit enthält bzw. die Voraussetzungen gemäß Nummer 5.3 Abs. 3 erfüllt sind.
5.5 Erweiterter Untersuchungsumfang für den Sonderfall sekundäraminhaltiger Kühlschmierstoffe gemäß Nummer 4.4
(1) Bei wassergemischten Kühlschmierstoffen, die gemäß Nummer 4.4 mehr als 0,2 % sekundäre Amine gemäß Nummer 2 Abs. 8 oder 9 enthalten und die damit nicht die Anforderungen gemäß Nummer 4.2 erfüllen, sind regelmäßige N-Nitrosamin-Untersuchungen im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff und in der Luft in Arbeitsbereichen durchzuführen. Es ist dasjenige N-Nitrosamin zu messe...