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TRGS 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare ... / 5 Schutz- und Überwachungsmaßnahmen beim Einsatz wassergemischter Kühlschmierstoffe

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5.1 Vermeidung von Hautkontakt

Bei Kühlschmierstoffen wird der Hautpassage der N-Nitrosamine eine wichtige Bedeutung beigemessen. Aus diesem Grunde ist der Hautkontakt mit dem wassergemischten Kühlschmierstoff auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. In diesem Zusammenhang wird auf die Beachtung der TRGS 401 [20] verwiesen.

5.2 Nitratgehalt des Ansetzwassers

 

(1) Es ist sicherzustellen, dass das für die Bereitung von Kühlschmieremulsionen und -lösungen bzw. zum Nachfüllen benutzte Wasser einen Nitratgehalt von 50 mg/l (entsprechend dem Maximalwert für Nitrat in der Trinkwasser-Verordnung [21]) nicht überschreitet. Ein niedriger Nitratgehalt ist anzustreben. Der Nitratgehalt des Ansetz- bzw. Nachfüllwassers ist von Zeit zu Zeit zu überprüfen bzw. beim zuständigen Wasserwerk zu erfragen.

 

(2) Überschreitet der Nitratgehalt des Ansetzwassers 50 mg/l, muss ein Nitratgehalt des Ansetzwassers unter diesem Grenzwert durch Beimischung von demineralisiertem oder anderem nitratarmem Wasser erreicht werden.

5.3 Überwachung des Nitritgehalts

 

(1) Nitrit ist grundsätzlich wöchentlich im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff zu messen.

 

(2) Ist eine regelmäßige Kontrolle der Gebrauchtemulsion bzw. -lösung und eine entsprechende Dokumentation der Messwerte gewährleistet, kann bei fortgesetzt niedrigen Nitritwerten (dreimal in Folge unter 10 mg Nitrit/l) ein längeres Messintervall (maximal vier Wochen) für die Nitritmessung festgelegt werden. Bei Werten über 10 mg Nitrit/l ist zum wöchentlichen Messintervall zurückzukehren. Auf die in der BG-Regel 143 [22] gegebenen Empfehlungen für Untersuchungen zur Prüfung gebrauchter wassergemischter Kühlschmierstoffe wird hingewiesen.

 

(3) Bei Überschreitung eines Wertes von 20 mg Nitrit/l ist ein Wechsel oder Teilaustausch des wassergemi...

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