(1) Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind andere, wasserbasierende und fixierende, Holzschutzmittel mit geringerem gesundheitlichen Risiko, die den Einsatz von Chrom(VI)-haltigen Holzschutzmitteln ganz oder teilweise entbehrlich machen.

 

(2) Verwendungsbeschränkungen sind Verwendungsverbote nach Nummer 6 und besondere Maßnahmen nach Nummer 8.

 

(3) Chrom(VI)-haltige Holzschutzmittel bestehen aus den nachfolgenden Salzkombinationen[1] und Wasser:

CFB-Salze (Chrom-Fluor-Bor)

CK-Salze (Chrom-Kupfer)

CKA-Salze (Chrom-Kupfer-Arsen)

CKB-Salze (Chrom-Kupfer-Bor)

CKF-Salze (Chrom-Kupfer-Fluor)

CKFZ-Salze (Chrom-Kupfer-Fluor-Zink)

 

(4) Die als Ausgangsstoffe eingesetzten Dichromate (Na, K, NH 4) oder Chromsäure dienen der Fixierung der bioziden Wirkstoffe im Holz.

 

(5) Andere wasserbasierende und fixierende Holzschutzmittel im Sinne dieser TRGS enthalten keine Chrom(VI)-Verbindungen.

[1] Für Chrom(VI) - haltige Holzschutzmittel entsprechend o.g. Salzkombination liegen allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen vor.

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