Vorbemerkungen
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 721 konkretisiert die Beurteilung von Explosionsgefährdungen durch explosionsfähige Gemische und die Vorgehensweise zur Ermittlung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.
(2) Diese TRGS gilt auch für Verbrennungsreaktionen chemisch instabiler Gase, nicht aber für deren Zerfallsreaktionen.
(3) Diese TRGS gilt nicht für Reaktionen energiereicher Stoffe oder Gemische in der kondensierten Phase im Sinne der TRGS 400.
(4) Die im Folgenden beschriebene Beurteilung von Explosionsgefährdungen bezieht sich auf explosionsfähige Atmosphären, sofern nicht in den folgenden Nummern ausdrücklich anders erwähnt. Die Beurteilung der Explosionsgefährdungen von explosionsfähigen Atmosphären kann auf nichtatmosphärische Bedingungen übertragen werden, wenn die Einflüsse der nicht-atmosphärischen Bedingungen bekannt sind .
2 Begriffsbestimmungen
Bezüglich der verwendeten Begriffe wird auf das Begriffsglossar zu den Regelwerken der BetrSichV, der BioStoffV und der GefStoffV sowie Abschnitt 2 der TRGS 720 verwiesen.
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Gefährdungsbeurteilung
3.1.1 Grundlagen
(1) Die Beurteilung der Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische ist nach § 6 GefStoffV gefordert. Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Basis für die Entwicklung des Explosionsschutzkonzeptes. Ein Explosionsschutzkonzept ist erforderlich, sofern das Auftreten explosionsfähiger Gemische nicht bereits unter Berücksichtigung der Dichtheit der Anlage, der natürlichen Lüftung oder organisatorischer Maßnahmen sicher verhindert ist. Dies gilt sowohl für explosionsfähige Atmosphären (TRGS 720 Abschnitt 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3) als auch für explosionsfähige Gemische unter nicht atmosphärischen Bedingungen (TRGS 720 Abschnitt 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3)
(2) Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen und zu dokumentieren:
1. |
die Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Gemische (siehe hierzu Abschnitt 3.2 sowie TRGS 722), |
2. |
die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins oder der Entstehung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen (siehe hierzu Abschnitt 3.3 sowie TRGS 723 und TRGS 727) und |
3. |
das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen (siehe hierzu Abschnitt 3.4.1 bis 3.4.3 in Verbindung mit TRGS 724). |
(3) Die Beurteilung muss sich auf die konkreten örtlichen und betrieblichen Verhältnisse beziehen. Dazu müssen die relevanten Informationen über den Prozess oder die Tätigkeit vorliegen.
3.1.2 Vorgehensweise bei der Beurteilung
(1) Die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung ist in der TRGS 720 beschrieben.
(2) Ausgangspunkt der Gefährdungsbeurteilung sind alle Einrichtungen, Prozess- und Betriebsbedingungen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage einschließlich prozessnotwendiger Sonderzustände, wie z. B. An- oder Abfahren, oder die ordnungsgemäße Durchführung einer Tätigkeit erforderlich sind, im Folgenden Betriebskonzept genannt.
(3) Um das Betriebskonzept in der Gefährdungsbeurteilung bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen berücksichtigen zu können, müssen dazu nachvollziehbare Dokumentationen vorliegen, in der auch die erforderlichen Informationen zur Bewertung von Abweichungen vom Betriebskonzept enthalten sind.
(4) Die nachfolgenden Aussagen gelten sinngemäß auch für explosionsfähige Gemische unter nicht-atmosphärischen Bedingungen oder Gemische mit anderen Oxidationsmitteln als Luft.
3.2 Beurteilung des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre
(1) Das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre muss für das Innere und für die Umgebung der zu beurteilenden Arbeitsmittel oder Anlagen beurteilt werden. Explosionsfähige Gemische unter nicht-atmosphärischen Bedingungen treten in der Regel nur im Inneren von Arbeitsmitteln oder Anlagen auf.
(2) Die Beurteilung des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre muss die Eigenschaften der Stoffe und deren Verarbeitung, bei der brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube vorhanden sind oder entstehen können, berücksichtigen.
(3) Explosionen mit gefährlichen Auswirkungen können auftreten, wenn die folgenden vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. |
hoher Dispersionsgrad der brennbaren Stoffe, |