(1) Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Basis für die Entwicklung des Explosionsschutzkonzeptes. Ein Explosionsschutzkonzept ist erforderlich, sofern das Auftreten explosionsfähiger Gemische nicht bereits unter Berücksichtigung der Dichtheit der Anlage, der natürlichen Lüftung oder organisatorischer Maßnahmen sicher verhindert ist. Dies gilt sowohl für explosionsfähige Atmosphären (TRGS 720 Abschnitt 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) als auch für explosionsfähige Gemische unter nicht atmosphärischen Bedingungen (TRGS 720 Abschnitt 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3).
(2) Die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung ist in TRGS 720 und TRGS 721 beschrieben.
(3) Das Betriebskonzept kann als Ausgangspunkt der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden. Um das Betriebskonzept in der Gefährdungsbeurteilung bei der Festlegung von Explosionsschutzmaßnahmen berücksichtigen zu können, muss eine nachvollziehbare Dokumentation vorliegen, in der auch die erforderlichen Informationen zur Bewertung von Abweichungen vom Betriebskonzept enthalten sind. So können z. B. Störungen an einer Betriebseinrichtung durch Abweichung der Produktqualität oder durch Inspektionen erkannt werden. Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen) des Betriebskonzeptes fallen nicht unter den Anwendungsbereich der TRGS 725.
(4) Die Bewertung der Auftretenswahrscheinlichkeit explosionsfähiger Gemische und wirksamer Zündquellen erfolgt zunächst auf Basis des vorliegenden Betriebskonzeptes. Basierend auf dieser Ausgangssituation werden dann erforderlichenfalls weitere Explosionsschutzmaßnahmen festgelegt (Explosionsschutzkonzept).
(5) Das aus dieser Bewertung entsprechend TRGS 720 und TRGS 721 abgeleitete Explosionsschutzkonzept kann sich aus Explosionsschutzmaßnahmen, in der Rangfolge
1. |
zum Verhindern oder Einschränken explosionsfähiger Gemische |
2. |
zur Vermeidung von Zündquellen oder |
3. |
zur Beschränkung der Auswirkung von Explosionen |
zusammensetzen. Ein Beispiel für die Vorgehensweise ist im Anhang 1 beschrieben.
(6) In dieser TRGS werden Explosionsschutzmaßnahmen beschrieben, die gefährliche explosionsfähige Gemische verhindern oder einschränken. Dazu gehören:
1. |
Vermeiden oder Einschränken von Gefahrstoffen, die explosionsfähige Gemische zu bilden vermögen (s. Abschnitt 4.1), |
4. |
Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Gemische durch Druckabsenkung oder Reduzierung der Auswirkung durch Druckabsenkung (s. Abschnitt 4.4) |
7. |
Überwachung der Konzentration in der Umgebung von Anlagen oder Anlagenteilen (s. Abschnitt 4.7), |
8. |
Maßnahmen zum Beseitigen von Staubablagerungen in der Umgebung von staubführenden Anlagen und Anlagenteilen sowie Behältern (s. Abschnitt 4.2.3). |
(7) Zur Festlegung von Explosionsschutzmaßnahmen müssen die relevanten Informationen über den Gefahrstoff, den Prozess und die Tätigkeit vorliegen und sie müssen sich auf die konkreten örtlichen und betrieblichen Verhältnisse beziehen.
(8) Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Explosionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung oder Einschränkung von Gemischen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Werden im Rahmen des Explosionsschutzkonzeptes MSR-Einrichtungen eingesetzt, sind diese entsprechend TRGS 725 zu bewerten.