(1) Bei einer Objektabsaugung werden die Gemische an der Entstehungsstelle/Austrittsstelle erfasst und sicher abgeführt. Voraussetzung ist, dass die Austrittstelle brennbarer Gase, Dämpfe oder Stäube bekannt und räumlich begrenzt ist z. B. Entlüftungs- und Beschickungsöffnungen.

 

(2) Die Wirksamkeit einer Objektabsaugung wird wesentlich durch den Erfassungsgrad beschrieben: je besser der Erfassungsgrad, umso kleiner ist die Ausdehnung des Bereichs, in dem noch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorliegt.

 

(3) Bei den Erfassungselementen von Objektabsaugungen werden die geschlossene, die halboffene und die offene Bauart unterschieden:

 

1.

Bei der geschlossenen Bauart z. B. Kapselung oder Einhausung wird die Austrittsstelle vollständig umschlossen. Der Luftaustausch am Ort der Austrittsstelle erfolgt, indem der umschlossene Raum abgesaugt wird und Luft aus der Umgebung gezielt durch Öffnungen nachströmt. Erfassungselemente geschlossener Bauart (Kapselung) ermöglichen eine nahezu vollständige Erfassung, so dass außerhalb der Einhausung keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre mehr auftreten kann.

 

2.

Bei der halboffenen Bauart z. B. Absaugstand, Abzugschrank befindet sich die Austrittsstelle innerhalb der Erfassungseinrichtung, die abgesaugt wird. Luft soll nur aus einer Richtung (offene Seite) gezielt nachströmen.

 

3.

Erfassungselemente halboffener Bauart liefern nur dann zufriedenstellende Erfassungsgrade, wenn die Erfassungsgeschwindigkeit im gesamten Öffnungsquerschnitt so groß ist, dass sie erzwingt, dass die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre zur Absaugöffnung strömt.

 

4.

Bei der offenen Bauart z. B. Saugrohr mit Flansch, Absaughaube oder Badabsaugung liegt die Austritts-/Entstehungsstelle außerhalb der Erfassungseinrichtung. Das Nachströmen der Luft erfolgt undefiniert aus verschiedenen Richtungen.

 

5.

Bei Erfassungselementen offener Bauart sind gute Erfassungsgrade schwer zu erzielen. Die Erfassungselemente müssen möglichst nahe an der Austrittsstelle positioniert werden und erfassen die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur, wenn die Erfassungsgeschwindigkeit die Richtwerte nach BGIA-Report 5/2005 "Lufttechnik in Industriehallen", alternativ nach VDI 2262-4, erreicht oder überschreitet. Diese gelten nur für die jeweiligen Einsatzbedingungen. Die Wirksamkeit dieser Erfassungselemente kann bei Auftreten von Querströmungen z. B. durch Öffnen von Hallentoren sehr stark reduziert werden.

 

(4) Allgemeine Anforderungen für die richtige Auswahl und Anordnung von Erfassungselementen sind:

 

1.

Erfassungselemente müssen so gestaltet sein, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre an der Entstehungs-/Austrittsstelle möglichst vollständig erfasst wird.

 

2.

Erfassungselemente sind räumlich so anzuordnen, dass sie weder von einer bestehenden Raumlüftung in ihrer Wirksamkeit nachteilig beeinflusst werden noch diese nachteilig beeinflussen.

 

(5) Daraus ergibt sich folgende Rangfolge für die Wirksamkeit der Erfassungselemente:

 

1.

geschlossene Bauart (Kapselung),

 

2.

halboffene Bauart,

 

3.

offene Bauart.

 

(6) Bei offener Bauart kann das Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in der Umgebung der Austrittsstelle eingeschränkt werden, wenn zusätzlich zur Objektabsaugung eine Raumlüftung eingesetzt wird.

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