(1) Die geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und sind immer dann erforderlich, wenn durch Substitution, technische oder organisatorische Maßnahmen die Gefährdungen nicht vollständig beseitigt werden können. Dabei sind die Angaben des Sicherheitsdatenblatts über erforderliche
1. |
Schutzbrillen (z. B. Gestellbrille, Korbbrille), |
2. |
Schutzhandschuhe (Chemikalienschutzhandschuhe), |
4. |
Sicherheitsschuhe (gegebenenfalls ableitfähig), |
5. |
Gesichts- und Kopfschutz sowie |
einzubeziehen. Sämtliche erforderliche persönliche Schutzausrüstungen sind in der Betriebsanweisung für die jeweilige Tätigkeit aufzuführen.
(2) Körperschutz: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, ob körperbedeckende Arbeitskleidung zu tragen ist. Je nach Gefährdung kann auch (flammhemmende) Schutzkleidung oder eine dichte, ausreichend lange Schürze oder ein geeigneter Chemikalienschutzanzug erforderlich sein.
(3) Atemschutz: Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine inhalative Gefährdung der Beschäftigten, z. B. durch Überschreiten der Arbeitsplatzgrenzwerte, ist das Tragen von geeignetem Atemschutz erforderlich. Bei Filtergeräten mit unzureichendem Schutzniveau nach DGUV Regel 112-190, bei Sauerstoffgehalten in der Umgebungsluft von unter 17 Vol-% oder wenn keine Information zur Exposition vorliegt, ist ein von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät zu verwenden, bis technische Maßnahmen ergriffen wurden, um die inhalative Gefährdung auszuschließen. Die entsprechenden Vorschriften und Regeln zum Atemschutz sind zu beachten, insbesondere die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die DGUV Regel 112-190, die AMR 2.1 und die AMR 14.2.
(4) Augen- und Gesichtsschutz: Es muss ausreichender Augenschutz (in der Regel Gestellbrillen mit Seitenschutz) getragen werden. Wenn mit dem Verspritzen augenschädigender Flüssigkeiten zu rechnen ist, sind Korbbrillen vorzusehen. Ist nicht nur das Auge, sondern auch das Gesicht gefährdet, ist zusätzlich ein Schutzschirm zu benutzen. Können augenschädigende Dämpfe oder Aerosole auftreten, ist der Schutz der Augen am besten durch eine Vollmaske (siehe Atemschutz) sicherzustellen. Weiterführende Hinweise enthält die DGUV Regel 112-192.
(5) Handschutz: Zum Schutz der Haut sind beim Umgang mit ätzenden, reizenden oder sensibilisierenden organischen Peroxiden, Chemikalien-Schutzhandschuhe vorzusehen. Details ergeben sich aus der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung und sind mit einem Handschuhplan zu regeln. Das Handschuhmaterial muss gegen das verwendete organische Peroxid ausreichend undurchlässig und beständig sein. Als Material kommen z. B. Chloropren/Neopren, Nitrilkautschuk, Butylkautschuk und evtl. Fluorkautschuk mit entsprechender Mindestdicke in Frage. Gegebenenfalls muss der Hersteller befragt werden. Ungeeignet als Chemikalienschutz sind Stoff- oder Lederhandschuhe sowie in der Regel auch Handschuhe aus PVC. Die erforderlichen Maßnahmen zu Schutz, Reinigung und Pflege der Haut sind im Hautschutzplan zu beschreiben. Weiterführende Hinweise enthält die TRGS 401.