Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen
Spalten "Stoffidentität" |
CAS-Nr. |
Registriernummer des "Chemical Abstract Service" |
EG-Nr. |
Registriernummer des "European Inventory of Existing Chemical Substances" (EINECS) |
Spalten "Arbeitsplatzgrenzwert" |
E |
einatembare Fraktion (siehe Nummer 1 Abs. 6) |
A |
alveolengängige Fraktion (siehe Nummer 1 Abs. 6) |
Spalte "Spitzenbegrenzung" |
1 bis 8 |
Überschreitungsfaktoren und |
( ) |
Kategorie für Kur zzeitwerte (siehe Nummer 2.3) |
= = |
Momentanwert |
Spalte "Bemerkungen" |
H |
hautresorptiv (siehe Nummer 2.6) |
X |
krebserzeugender Stoff der Kat. 1A oder 1B oder krebserzeugende Tätigkeit oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung - es ist zusätzlich § 10 GefStoffV zu beachten. |
Y |
ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden (siehe Nummer 2.7) |
Z |
ein Risiko der Fruchtschädigung kann auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden (siehe Nummer 2.7) |
Listen-Nr. |
Zuordnung von Nummern aus der Vor-Registrierung oder Registrierung nach der EU-REACH-Verordnung" |
Mit den folgenden Kürzeln in dieser Spalte wird auf die Herkunft der Arbeitsplatzgrenzwerte und evtl. Begründungspapiere verwiesen. Begründungen zu Arbeitsplatzgrenzwerten des AGS sind zugänglich als Bekanntmachungen des AGS unter www.baua.de
AGS |
Ausschuss für Gefahrstoffe |
DFG |
Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAK-Kommission) |
EU |
Europäische Union (Von der EU wurde ein Luftgrenzwert festgelegt: Abweichungen bei Wert und Spitzenbegrenzung sind möglich.) |
NL-Experten |
Internationale Expertengruppe zur Reevaluierung niederländischer Grenzwerte (Committee on Updating of Occupational Exposure Limits, a committee of the Health Council of the Netherlands) |
(1) Kieselguren können, je nach Herkunft, Anteile von Quarz enthalten. Das Brennen bzw. Calcinieren von Kieselguren führt zu steigenden Cristobalitanteilen, Aktivierte Kieselgur kann bis zu 60 Massen-% Cristobalit enthalten. Bei der Beurteilung der Exposition gegenüber (gebrannten) Kieselguren sind sowohl der amorphe Anteil (Grenzwert für Kieselgur bzw. gebrannte Kieselgur) als auch die Summe der Anteile an Cristobalit und Quarz (krebserzeugend nach TRGS 906) zu ermitteln und zu bewerten. Auch in Kieselrauchen kann produktionsbedingt Quarz enthalten sein, der neben dem Kieselrauch gesondert zu ermitteln und zu bewerten ist.
(2) Kolloidale amorphe Kieselsäure (7631-86-9) einschließlich pyrogener Kieselsäure und im Nassverfahren hergestellter Kieselsäure (Fällungskieselsäure, Kieselgel).
(3) Technische Produkte maßgeblich mit 2-Nitropropan (krebserzeugend Kat. 1B) verunreinigt.
(4) Gilt nur für Rohbaumwolle.
(5) Gefahr der Hautresorption für Amin-Formulierung und Ester, nicht jedoch für die Säure.
(6) Die Reaktion mit nitrosierenden Agentien kann zur Bildung der entsprechenden kannzerogenen N-Nitrosoamine führen.
(7) AGW für die Summe der Luftkonzentrationen von Ethylendinitrat, Glycerintrinitrat und Propan-1,2-diyldinitrat.
(8) 0,5 = (Konz. α-HCH dividiert durch 5) + Konz. β-HCH.
(9) Die Bewertung bezieht sich nur auf den reinen Stoff; Verunreinigung mit Chlorfluormethan (593-70-4) ändert die Risikobeurteilung grundlegend.
(10) Der Arbeitsplatzgrenzwert bezieht sich auf den Elementgehalt des entsprechenden Metalls.
(11) Summe aus Dampf und Aerosolen.
(12) Der Arbeitsplatzgrenzwert gilt in der Regel nur für die Monomeren. Zur Beurteilung von Oligomeren oder Polymeren siehe TRGS 430 "Isocyanate".
(13) Eine Begründung für die Ableitung eines gesundheitsbasierten AGW liegt nicht vor.
(14) AGW für die Summe der Luftkonzentrationen von 1-Ethoxypropan-2-ol und 2-Ethoxy-1-methylethylacetat.
(15) Für die analytische Bestimmung wird folgende Vorgehensweise empfohlen: "Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe", Band 1 "Luftanalysen", 14. Lieferung 2005, und "Spezielle Vorbemerkungen", Kap. 4.7.1, S. 29-30, Wiley-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim oder "Messung von Gefahrstoffen", BGIA-Arbeitsmappe, Erich Schmidt Verlag, Bielefeld.
(16) Der Arbeitsplatzgrenzwert ist nur als Kurzzeitwert festgelegt. Die betriebliche Überwachung soll durch messtechnische Mittelwertbildung über 15 Minuten erfolgen, z. B. durch eine 15-minütige Probenahme.
(17) Der AGW gilt für die Dampfphase bei erhöhten Temperaturen und ist nicht zur Bewertung als Aerosolkonzentration heran zu ziehen.
(18) Die messtechnische Bestimmung kann durch die gravimetrische Bestimmung der E-Staubfraktion erfolgen.
(19) Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG hat in der MAK- und BAT-Werte-Liste zum gleichlautenden MAK-Wert auch einen BAT-Wert festgelegt.
(20) Für Permanganate gilt Spitzenbergrenzung, Überschreitungsfaktor 1(II).
(21) Ausgenommen sind Vanadium als elementaresMetall, anorganische Vanadiumverbindungen anderer Wertigkeit und C.I. Pigment Yellow 184.
(22a) Gilt nicht für den untertäg...