(1) 1Der Betreiber hat zum Ablauf des 12. November 2025 eine Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets zu erstellen und der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. 2Die Dokumentation umfasst Folgendes:
1. |
die Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets nach § 6 sowie die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung des Trinkwassereinzugsgebiets nach § 7, |
2. |
das Untersuchungsprogramm nach § 9, |
3. |
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 8 und 9, mindestens für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Verordnung, |
4. |
einen Vorschlag, ob und gegebenenfalls wie das Untersuchungsprogramm nach § 16 Absatz 1 bis 3 angepasst werden sollte, und |
5. |
Angaben zu vom Betreiber bereits durchgeführten Risikomanagementmaßnahmen und ihren Auswirkungen. |
3Der Betreiber kann in der Dokumentation erforderliche Risikomanagementmaßnahmen oder die Anpassung bereits getroffener Risikomanagementmaßnahmen vorschlagen. 4Für Trinkwassereinzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen, die erstmals nach dem 12. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, ist die Dokumentation abweichend von Satz 1 erst zum 12. Juli des Jahres zu erstellen und zu übermitteln, in dem die nächste turnusmäßige Aktualisierung nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln ist.
(2) 1Der Betreiber hat die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 zum ersten Mal zum Ablauf des 12. Juli 2030 und danach alle sechs Jahre zu aktualisieren und die Aktualisierungen der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. 2Bei der Aktualisierung treten an die Stelle des Untersuchungsprogramms nach § 9 und der Untersuchungen nach den §§ 8 und 9 das von der zuständigen Behörde nach § 16 angepasste Untersuchungsprogramm und die hierauf beruhenden Untersuchungen, die durchgeführt wurden während des Zeitraums seit der Erstellung oder der letzten Aktualisierung der Dokumentation bis zum Ablauf des 12. Juni des Jahres, in dem die nächste turnusmäßige Aktualisierung nach Satz 1 zu übermitteln ist. 3Im Rahmen der Aktualisierungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nur erforderlich, soweit sich Änderungen gegenüber dem vorigen Dokumentationszeitraum ergeben haben.
(3) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder eine von diesem benannte Stelle legt für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 im Einvernehmen mit den Ländern das Format, die Modalitäten und die Mindestinformationen mit den jeweiligen Vorgaben zur elektronischen Datenverarbeitung fest. 2Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass durch die Betreiber für die Datenübermittlung nach diesen Vorschriften einheitliche Formate und elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
(4) 1Die zuständige Behörde prüft, ob die Angaben in der Dokumentation nach Absatz 1 und in ihren jeweiligen Aktualisierungen nach Absatz 2 vollständig und plausibel sind und ob sie auf Grundlage der bei der zuständigen Behörde vorhandenen Ortskenntnis den Gegebenheiten im Trinkwassereinzugsgebiet entsprechen. 2Stellt die zuständige Behörde fest, dass dies nicht der Fall ist, verpflichtet sie den Betreiber, Angaben zu ergänzen oder richtigzustellen. 3Die zuständige Behörde leitet die Dokumentation und ihre Aktualisierungen an das Gesundheitsamt weiter.