(1)[1] 1Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. 2Sie gilt nicht für
1. |
natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, |
2. |
Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, |
3. |
Schwimm- und Badebeckenwasser, |
5. |
Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe b, sofern die zuständige Behörde, die auch für Überwachungsmaßnahmen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zuständig ist, festgestellt hat, dass die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann. |
Bis 08.01.2018:
(1) 1Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. 2Sie gilt nicht für
1. |
natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung, |
2. |
Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, |
3. |
Schwimm- und Badebeckenwasser, |
4. |
Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet, die
und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet. |
(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert werden können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen