Dipl.-Ing. (FH) Petra Liebsch
5.1 Wiederkehrende Prüfungen
Analog zu § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen auch Tritte in wiederkehrenden Abständen im Betrieb geprüft werden. Wiederkehrende Prüfungen können unter bestimmten Bedingungen durch fachkundige, unterwiesene Beschäftigte (§ 2 Abs. 5 BetrSichV in Anlehnung an Abschn. 5 TRBS 2121 Teil 2) durchgeführt werden oder müssen durch eine "befähigte Person" erfolgen. Die Prüfung durch fachkundige Personen ist nur dann erlaubt, wenn Tritte "keinen schädigenden Einflüssen" unterliegen. Hierunter versteht man u. a. den Einsatz von Tritten in Bereichen mit aggressiven, korrosiven Medien sowie in Bereichen, in denen Schädigungen durch Anfahren oder herabfallende Gegenstände (z. B. in manchen Industriebetrieben und auf Baustellen) erwartet werden können. Damit ist man gut beraten, wiederkehrende Prüfungen stets von "befähigten Personen" durchführen zu lassen.
Die Fristen zwischen den einzelnen Überprüfungen legt der Unternehmer entsprechend der Nutzungshäufigkeit und den Nutzungsbedingungen selbst fest. Die praktischen Erfahrungen zeigen, dass Tritte mind. einmal im Jahr geprüft werden sollten. Für die systematische Prüfung von Tritten gerade in größeren Unternehmen hat sich das Führen einer Checklistensammlung bewährt, die auch zur Dokumentation der Prüfergebnisse benutzt werden kann
Damit soll erreicht werden, dass durch die Benutzung schadhafter Tritte keine Unfälle eintreten.
Unbrauchbar können Tritte durch Verschleiß, Beschädigung und Versagen werden:
- Verschleiß tritt durch fortlaufende Benutzung des Trittes ein. Der Grad des Verschleißes ist abhängig von der Gesamtnutzungsdauer und der Belastung des Trittes.
- Beschädigungen treten durch unsachgemäße Handhabung auf, z. B. durch Anschlagen oder gar Werfen des Trittes. Beschädigungen, wie Verbiegungen, Einbeulungen oder Anrisse, können Ursachen für ein späteres Versagen des Trittes sein.
- Versagen tritt ein, wenn ein Tritt oder ein Trittbauteil plötzlich und unerwartet einknickt, bricht oder abreißt und damit einen Unfall direkt auslöst.
5.2 Prüfungen nach Instandsetzung
Werden Mängel an einem Tritt festgestellt, so sind diese sachgerecht zu beseitigen oder der Tritt ist der weiteren Benutzung zu entziehen. Nur sachgerecht instandgesetzte Tritte dürfen weiter benutzt werden. Es wird dringend empfohlen, bei der Instandsetzung nur Originalteile zu verwenden (z. B. beim Austausch von Trittfüßen) und aufwendigere Reparaturen vom Hersteller vornehmen zu lassen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Tritt wieder seine ursprüngliche Tragfähigkeit und Standsicherheit aufweist.
Sofern keine Originalteile verwendet werden, müssen reparierte Tritte vor ihrer Wiederbenutzung auf Übereinstimmung mit der relevanten Norm EN 14183 geprüft werden:
- Festigkeitsprüfung am Beispiel eines Leitertrittes,
- Ermittlung der Reibzahl am Beispiel eines Rolltrittes.
Die oben beschriebenen Prüfschritte sind jedoch nicht als wiederkehrende Prüfung vorgesehen!
In Tab. 3 sind in Abhängigkeit von dem reparierten Schaden die erforderlichen Prüfungen beispielhaft zusammengestellt.
Repariertes Teil |
Prüfung nach |
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Nr. 1 |
Nr. 2 |
Holm |
Belastung auf der oberen Stufe bzw. Plattform |
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Stufe/Plattform |
X |
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Druckfeste Aussteifung |
Belastung auf der oberen Stufe bzw. Plattform |
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Rutschsicherung (Fuß); nur, wenn kein Originalersatzteil verwendet wurde |
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X |
Gelenke (Leitertritte, Klapptritte) |
Belastung auf der oberen Stufe bzw. Plattform |
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Tab. 3: Erforderliche Prüfungen nach einer Trittreparatur