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Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Inkohärente Optische Strahlung) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TROS IOS, Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung", konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Der Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung" der TROS IOS beschreibt das Vorgehen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, wie es in der OStrV gefordert wird. Die Dokumentation der anzuwendenden Schutzmaßnahmen ist Teil der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch TROS IOS, Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch inkohärente optische Strahlung").
(2) Die TROS IOS gilt für inkohärente optische Strahlung aus künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich zwischen 100 nm und 1 mm.
(3) Unabhängig von den in dieser TROS IOS beschriebenen Vorgehensweisen sind vom Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.
2 Begriffsbestimmungen
In diesem Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung" der TROS IOS werden Begriffe so verwendet, wie sie im Teil "Allgemeines" der TROS IOS definiert und erläutert sind.
3 Grundsätze bei der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen
3.1 Allgemeines
(1) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OStrV, dass eine Überschreitung einer der Expositionsgrenzwerte (EGW) nach Abschnitt 5 der TROS IOS, Teil 2 "Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung" nicht ausgeschlossen werden kann, dann sind nach den §§ 3 und 7 OStrV Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung nach dem Stand der Technik festzulegen und durchzuführen.
(2) Dazu sind die Entstehung und die Ausbreitung inkohärenter optischer Strahlung vorrangig an der Quelle zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren. Bei der Anwendung von Schutzmaßnahmen müssen in jedem Fall die Expositionsgrenzwerte nach Abschnitt 5 der TROS IOS, Teil 2 "Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung" eingehalten werden.
(3) Ziel ist eine weitere Reduzierung der Expositionen nach dem Stand der Technik auf ein erreichbares Minimum auch unterhalb der Expositionsgrenzwerte. Dies gilt insbesondere für Expositionen durch ultraviolette Strahlung, da die festgelegten Expositionsgrenzwerte für den Schutz vor Langzeitschäden wie z. B. Linsentrübung, Hautalterung und Hautkrebs nicht ausgelegt sind.
(4) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass auch Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen nicht auszuschließen sind, dann sind Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vorzusehen, die Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen wie vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefahr ausschließen oder minimieren.
(5) Zur Vermeidung von Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung ist die bestimmungsgemäße Verwendung von Arbeitsmitteln nach den Angaben des Wirtschaftsakteurs nach § 2 Ziffer 29 ProdSG und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu beachten.
3.2 Rangfolge von Schutzmaßnahmen
(1) Bei der Festlegung und Durchführung der Schutzmaßnahmen ist gemäß § 7 OStrV im Grundsatz die folgende Rangfolge zu berücksichtigen:
1. |
Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung an Arbeitsplätzen durch andere geeignete Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel (Substitutionsprüfung) |
2. |
Technische Schutzmaßnahmen |
3. |
Organisatorische Schutzmaßnahmen |
4. |
Persönliche Maßnahmen, insbesondere persönliche Schutzausrüstung (Augen- und Hautschutz). |
(2) Kollektive Schutzmaßnahmen haben gemäß § 4 ArbSchG Vorrang vor individuellen.
(3) Wenn Sofortmaßnahmen die Exposition unter die EGW absenken sollen, haben Schutzmaßnahmen, die sich schnell durchführen lassen, eine höhere Priorität.
3.3 Vermeidung oder Minimierung der Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung an Arbeitsplätzen
(1) Die Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sind so auszuwählen, dass keine oder nur vernachlässigbare Expositionen der Beschäftigten gegenüber inkohärenter optischer Strahlung auftreten können.
(2) Sollte dies nicht möglich sein, sind alternative Arbeitsverfahren zu prüfen und gegebenenfalls anzuwenden, welch...