Die folgende (unvollständige) Auflistung soll eine Orientierung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei den wichtigsten Laseranwendungen geben.
A2.1 Laserbearbeitungsmaschinen
A2.1.1 Allgemeine Informationen und Hinweise
(1) Laserbearbeitungsmaschinen sind Maschinen, in denen ein Laser eingebaut ist, der ausreichend optische Leistung/Energie abgibt, um Werkstoffe zumindest in der Bearbeitungszone zu schmelzen, zu verdampfen oder einen Phasenübergang zu erzeugen.
(2) Laserbearbeitungsmaschinen unterliegen u. a. den Anforderungen der 9. Verordnung zum ProdSG (Maschinenverordnung).
(3) Bei Laserbearbeitungsmaschinen handelt es sich zumeist um weitgehend bzw. vollständig eingehauste Laser-Einrichtungen. Im Allgemeinen erfolgt in Bezug auf Lasersicherheit die Konformitätsbewertung unter Zuhilfenahme der Normenserie DIN EN ISO 11553 [5, 6], eine Klassifizierung nach DIN EN 60825-1:2008-05 [2] liegt vor.
(4) Laserbearbeitungsmaschinen können, sofern sie gemäß DIN EN ISO 11553-1 [5] in Verkehr gebracht wurden, als verwendungsfertig angesehen werden. Mit Anwendung der Norm DIN EN ISO 11553-1 [5] wird auch die Aussage vom Hersteller getroffen, dass die Maschine für die Betriebszustände "vorbeugende Instandhaltung" (entspricht in der Regel "Wartung") und "Service" ausgelegt wurde.
(5) Der Hersteller, der die Lasermaterialbearbeitungsmaschine gemäß DIN EN ISO 11553-1 [5] in Verkehr gebracht hat, definiert für den Betrieb sogenannte Bereiche, die sich hinsichtlich der Gefährdung und damit der Zugangsautorisierung sowie der Schutzmaßnahmen unterscheiden (Tabelle A2.1). Der Hersteller unterscheidet auch oft die verschiedenen Betriebszustände wie Normalbetrieb/Produktion, Wartung und "Teachen"/Programmieren.
Tab. A2.1 Einteilung bzw. Festlegung der Zugangsbereiche und betroffener Personenkreise gemäß [5]
Bereich |
kontrolliert |
beschränkt |
unkontrolliert und unbeschränkt |
Personenkreis |
hinsichtlich Lasersicherheit geschult und autorisiert |
hinsichtlich Lasersicherheit ungeschult, aber unterwiesen |
alle (wird von der OStrV nicht abgedeckt) |
(6) Erläuterung zu einigen verwendeten Begriffen in Benutzerinformationen:
- Zugangsbereiche: Die meisten Laserbearbeitungsmaschinen befinden sich in einer Produktionshalle, das heißt in einem Bereich mit beschränktem Zugang. Beim Betrieb der Laser-Einrichtung werden die hinsichtlich Lasersicherheit ungeschulten, aber unterwiesenen Beschäftigten in der Produktionshalle durch die Einhausung der Laserbearbeitungsmaschine vor gefährlicher Laserstrahlung geschützt, wenn die Expositionsgrenzwerte – auch im Fehlerfall für z. B. 10 s/100 s/30 000 s – eingehalten werden.
- Wartungs-/Servicebetrieb: Bei Wartungs- oder Servicearbeiten kann bei geöffneten Gehäuseklappen "gefährliche" Laserstrahlung von der Maschine emittiert werden. In diesen Fällen ergibt sich um die Laserbearbeitungsmaschine ein Laserbereich (siehe Abschnitt 4 des Teils "Allgemeines" der TROS Laserstrahlung). Der entstehende Laserbereich muss mittels Abschirmungen (z. B. mobile Wände/Vorhänge/geeignete Rollos) abgegrenzt werden. In diesem Laserbereich dürfen nur Beschäftigte arbeiten, die die Gefährdungen kennen und die Schutzmaßnahmen anwenden können.
(7) Für die Autorisierungseinrichtung (z. B. Schlüssel) sind die Berechtigungen festzulegen.
(8) In der Umgebung von Laserbearbeitungsmaschinen, die bestimmungsgemäß in Bereichen mit beschränktem und kontrolliertem Zugang (siehe Tabelle A2.1) betrieben werden müssen, sind während des Betriebes die Expositionsgrenzwerte einzuhalten. Der Zugang von nicht autorisierten Beschäftigten muss durch technische Maßnahmen verhindert sein.
(9) Bei Laseranlagen mit Einhausungen, die nicht vollständig geschlossen sind (z. B. ein Laserschweißroboter ohne Dach) oder wenn es notwendig ist, dass sich Beschäftigte während des Laserbetriebs innerhalb des Schutzgehäuses befinden, sind die Gefährdungen besonders zu beurteilen. In diesen Fällen basiert die Lasersicherheit nicht ausschließlich auf technischen Maßnahmen, vielmehr sind zur vollständigen Gewährleistung der Lasersicherheit bestimmte weitere Maßnahmen notwendig. Diese Maßnahmen werden vom Hersteller in der Benutzerinformation beschrieben.
A2.1.2 Schutz während der Wartung
Wartungsarbeiten werden üblicherweise vom Betreiber durchgeführt. Dabei kann Laserstrahlung oberhalb der Grenzwerte für die Laserklasse 1 zugänglich werden. Der Hersteller hat das Risiko für verschiedene Wartungssituationen geprüft und, für den Fall von Überschreitungen der Expositionsgrenzwerte, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen festgelegt. Diese sind bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.
Hinweis:
Sieht der Hersteller entsprechend der Benutzerinformation Wartungsarbeiten in Bereichen vor, in denen die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können, ist eine mögliche Maßnahme, die Maschine vor Durchführung der Wartungsarbeiten auszuschalten.
A2.1.3 Schutz während Service
Servicearbeiten (korrigierende Instandsetzungsarb...