Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
3.1 Sicherer Betrieb
Für kraftbetriebene Türen und Tore gibt es zahlreiche spezielle Anforderungen. Sie sollen sicherstellen, dass insbesondere mechanische Gefährdungen für Personen durch die Bewegung von solchen Türen/Toren vermieden werden. Bis zu einer Höhe von 2,5 m über dem Fußboden oder einer anderen dauerhaften Zugangsebene sind daher folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder in Kombination vorzusehen:
- Einhalten von für verschiedene Einbausituationen vorgegebenen Sicherheitsabständen zwischen Tür/Tor und festen Bauteilen,
- trennende Schutzeinrichtungen wie Verkleidungen, Abdeckungen, Abweisern,
- Torbetätigung mit einer manuellen Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung),
- Begrenzungen in der Antriebskraft,
- Einbau von schaltenden Schutzeinrichtungen (auf Druck oder berührungslos wirkend).
Abstand halten von automatischen Türen und Toren
Auch wenn beim Einbau alles seine Richtigkeit hatte: Wenn später ein Blumenkübel, ein Schriftenständer oder ein Stapel schwerer Kartons zu dicht an einer automatischen Tür steht, kann das eine gefährliche Quetschstelle ergeben.
Bei der Auswahl und Abstimmung der Schutzmaßnahmen hat die Tür-/Torsteuerung besonderen Einfluss. Kraftbetriebene Türen und Tore können grundsätzlich mit Selbsthaltung (Impulssteuerung, einmalige Schalterbedienung) oder ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung, Schalter muss gedrückt gehalten werden) gesteuert werden. In Abhängigkeit von der Einbausituation (Schließkraft und -geschwindigkeit, Einsehbarkeit, Nachlaufzeit usw.) sind dementsprechend die weiteren Schutzmaßnahmen abzustimmen. Details dazu finden sich in Abschn. 8 DGUV-I 208-022.
Kraftbetätigte Tore mit Schlupftür dürfen nur dann in Bewegung gesetzt werden können, wenn die Schlupftür geschlossen ist. Die Bewegung muss sofort unterbrochen werden, wenn die Schlupftür geöffnet wird.
3.2 Not-Halt-Einrichtung
Kraftbetriebene Türen und Tore müssen mit einer Not-Halt-Einrichtung versehen sein, wenn eine Gefährdungsbeurteilung das nötig erscheinen lässt. Zwingend ist dies für Karusselltüren erforderlich.
3.3 Abschaltung, Ausfall der Antriebsenergie
Der Antrieb von kraftbetriebenen Türen und Toren muss (bei elektrischen Antrieben) allpolig vom Netz durch einen Stecker oder Schalter zu trennen und gegen Wiedereinschalten zu sichern sein. Auch bei anderen Antriebsformen muss die Antriebsenergie selbsttätig öffnen (z. B. über gespeicherte Energie) oder abschaltbar sein. Kraftbetriebene Türen und Tore müssen sich bei Ausfall der Antriebsenergie ohne besonderen Kraftaufwand von Hand öffnen lassen. Dafür müssen geeignete Bedieneinrichtungen (Kurbeln, Haspeln, Klinken, Griffe) vorhanden sein. Wenn sich Türen oder Tore nicht von Hand bewegen lassen, müssen geeignete Hilfsmittel (hydraulische oder pneumatische Zug- oder Hebegeräte) oder Ersatzenergiequellen für den Notfall vorhanden sein.