Prüfungen erfolgen – in Abhängigkeit von Art der Anlage und Prüfung – durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) bzw. durch zur Prüfung befähigte Personen.
3.1 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme und der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen, d. h. jeder "Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird" (§ 2 Abs. 9 BetrSichV), muss im Rahmen der Prüfung u. a. festgestellt werden, ob
- benötigte technische Unterlagen (z. B. EG-Konformitätserklärung) vorhanden und deren Inhalte plausibel sind,
- die Anlage entsprechend der BetrSichV errichtet und in einem sicheren Zustand ist.
Grundsätzlich muss zusätzlich festgestellt werden, ob
- die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und
- die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung zutreffend festgelegt wurde.
Konformitätserklärung
Inhalte, die bereits im Konformitäts-Bewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Konformitätserklärung gibt Auskunft über die Prüfinhalte, sie wird vom Hersteller zur Verfügung gestellt.
3.2 Wiederkehrende Prüfung
Um den sicheren Betrieb zu gewährleisten, müssen überwachungsbedürftige Anlagen regelmäßig nach den Vorgaben des Anhang 2 BetrSichV geprüft werden, hier sind u. a. Höchstfristen festgelegt. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung muss vom Unternehmer entsprechend ermittelt und festgelegt werden.
Anlagenart |
Spezifikation |
Höchstfrist für wiederkehrende Prüfung |
Prüfung durch |
Kälte- und Wärmepumpenanlagen |
mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben und wiederkehrend von einer ZÜS geprüft |
5 Jahre |
ZÜS |
Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für entzündbare Gase und Gasgemische in flüssigem Zustand |
bei korrodierender Wirkung |
2 Jahre |
ZÜS |
keine korrodierende Wirkung |
2 Jahre |
zur Prüfung befähigte Person |
Aufzugsanlagen |
Hauptprüfung |
2 Jahre |
ZÜS |
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen |
außer Anlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3–7 BetrSichV |
6 Jahre |
zur Prüfung befähigte Person oder ZÜS |
Anlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3–7 BetrSichV |
6 Jahre |
ZÜS |
Tab. 1: Beispiele für Höchstfristen und Prüfer für wiederkehrende Prüfungen in Abhängigkeit von der Art der überwachungsbedürftigen Anlage
3.3 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
Das Ergebnis der Prüfung muss dokumentiert werden, dabei müssen mindestens folgende Informationen enthalten sein:
- Anlagenidentifikation,
- Prüfdatum,
- Art der Prüfung,
- Prüfungsgrundlagen,
- Prüfumfang,
- Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen,
- Ergebnis der Prüfung,
- Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie
- Name und Unterschrift des Prüfers und bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle (Bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten: elektronische Signatur).
Zugelassene Überwachungsstellen erstellen eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung.
Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufbewahrt werden, dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Prüfplakette für Aufzugsanlagen
Zusätzlich zu Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen muss in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung (z. B. Prüfplakette) mit folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein:
- Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung,
- festlegende Stelle.
3.4 Anforderungen an Prüfer
Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) sind Prüfstellen nach § 2 Nr. 4 ÜAnlG, sie müssen sowohl die Anforderungen nach §§ 15–17 ÜAnlG als auch die Voraussetzungen des Anhang 2 Abschn. 1 BetrSichV erfüllen.
Zur Prüfung befähigte Personen müssen durch ihre Berufsausbildung und -erfahrung und ihre zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung verfügen.
3.5 Erlaubnispflicht
Für die Errichtung, den Betrieb sowie Änderungen der Bauart oder Betriebsweise bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen, muss eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde schriftlich beantragt werden. Dies gilt u. a. für bestimmte (s. § 18 BetrSichV)
- Dampfkesselanlagen und Anlagen mit Druckgeräten,
- Anlagen zum Befüllen von Land,- Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen,
- Räume oder Bereiche zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten von mehr als 10.000 l,
- ortsfest errichtete Anlagen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l entzündbarer Flüssigkeit pro Stunde,
sowie Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen.
Zusammen mit dem Antrag müssen Unterlagen sowie ein Prüfbericht einer ZÜS über den sicheren Betrieb vorgelegt werden. Aus den Unterlagen muss Folgendes erkennbar sein:
- Aufstellung, Bauart und Betriebsweise müssen die Forderungen der BetrSichV und – hinsich...