Um den sicheren Betrieb zu gewährleisten, müssen überwachungsbedürftige Anlagen regelmäßig nach den Vorgaben des Anhang 2 BetrSichV geprüft werden, hier sind u. a. Höchstfristen festgelegt. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung muss vom Unternehmer entsprechend ermittelt und festgelegt werden.
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen – mit Ausnahme bestimmter erlaubnispflichtiger Anlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3–7 BetrSichV – neben ZÜS auch von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden (Anhang 2 Abschn. 3 Nr. 5 BetrSichV).
Anlagenart | Spezifikation | Höchstfrist für wiederkehrende Prüfung | Prüfung durch |
---|---|---|---|
Kälte- und Wärmepumpenanlagen | mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben und wiederkehrend von einer ZÜS geprüft | 5 Jahre | ZÜS |
Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für entzündbare Gase und Gasgemische in flüssigem Zustand |
bei korrodierender Wirkung | 2 Jahre | ZÜS |
keine korrodierende Wirkung | 2 Jahre | zur Prüfung befähigte Person | |
Aufzugsanlagen | Hauptprüfung | 2 Jahre | ZÜS |
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen | außer Anlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3–7 BetrSichV | 6 Jahre | zur Prüfung befähigte Person oder ZÜS |
Anlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3–7 BetrSichV | 6 Jahre | ZÜS |
Tab. 1: Beispiele für Höchstfristen und Prüfer für wiederkehrende Prüfungen in Abhängigkeit von der Art der überwachungsbedürftigen Anlage
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