Um den sicheren Betrieb zu gewährleisten, müssen überwachungsbedürftige Anlagen regelmäßig nach den Vorgaben des Anhang 2 BetrSichV geprüft werden, hier sind u. a. Höchstfristen festgelegt. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung muss vom Unternehmer entsprechend ermittelt und festgelegt werden.

 
Praxis-Tipp

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen – mit Ausnahme bestimmter erlaubnispflichtiger Anlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3–7 BetrSichV – neben ZÜS auch von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden (Anhang 2 Abschn. 3 Nr. 5 BetrSichV).

 
Anlagenart Spezifikation Höchstfrist für wiederkehrende Prüfung Prüfung durch
Kälte- und Wärmepumpenanlagen mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben und wiederkehrend von einer ZÜS geprüft 5 Jahre ZÜS

Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen

für entzündbare Gase und Gasgemische in flüssigem Zustand
bei korrodierender Wirkung 2 Jahre ZÜS
keine korrodierende Wirkung 2 Jahre zur Prüfung befähigte Person
Aufzugsanlagen Hauptprüfung 2 Jahre ZÜS
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen außer Anlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3–7 BetrSichV 6 Jahre zur Prüfung befähigte Person oder ZÜS
Anlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3–7 BetrSichV 6 Jahre ZÜS

Tab. 1: Beispiele für Höchstfristen und Prüfer für wiederkehrende Prüfungen in Abhängigkeit von der Art der überwachungsbedürftigen Anlage

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