Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) sind Prüfstellen nach § 2 Nr. 4 ÜAnlG, sie müssen sowohl die Anforderungen nach §§ 15–17 ÜAnlG als auch die Voraussetzungen des Anhang 2 Abschn. 1 BetrSichV erfüllen.

Zur Prüfung befähigte Personen müssen durch ihre Berufsausbildung und -erfahrung und ihre zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung verfügen.

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