Für die Errichtung, den Betrieb sowie Änderungen der Bauart oder Betriebsweise bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen, muss eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde schriftlich beantragt werden. Dies gilt u. a. für bestimmte (s. § 18 BetrSichV)

  • Dampfkesselanlagen und Anlagen mit Druckgeräten,
  • Anlagen zum Befüllen von Land,- Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen,
  • Räume oder Bereiche zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten von mehr als 10.000 l,
  • ortsfest errichtete Anlagen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l entzündbarer Flüssigkeit pro Stunde,

sowie Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen.

Zusammen mit dem Antrag müssen Unterlagen sowie ein Prüfbericht einer ZÜS über den sicheren Betrieb vorgelegt werden. Aus den Unterlagen muss Folgendes erkennbar sein:

  • Aufstellung, Bauart und Betriebsweise müssen die Forderungen der BetrSichV und – hinsichtlich Brand- und Explosionsschutz – der GefStoffV erfüllen.
  • Vorgesehene sicherheitstechnische Maßnahmen müssen geeignet sein.
  • Mögliche Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln ergeben können, werden betrachtet. Anforderungen und vorgesehene Schutzmaßnahmen sind geeignet.
  • Maßnahmen nach § 13 BetrSichV, die sich aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ergeben, werden berücksichtigt.

Die zuständige Behörde muss über den Antrag grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten entscheiden.

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