Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
2.1 Lage
Nach Abschn. 6.1 Abs. 5 ASR A4.1 sollten Wasch- und Umkleideräume einen unmittelbaren Zugang zueinander haben. Ist das nicht der Fall, darf der Weg zwischen diesen Sanitärräumen nicht durchs Freie oder durch Arbeitsräume führen. Als "untereinander leicht erreichbar" gelten Wasch- und Umkleideräume nach ASR A4.1 bei einer Entfernung von maximal 10 m auf gleicher Etage. Die Lufttemperatur in dem Raum, durch den dieser Weg führt, muss mindestens der des Umkleideraumes entsprechen (mind. 21 °C, s. u.).
Sanitärbereiche vorsehen
Wenn Wasch- und Umkleideräume keinen unmittelbaren Zugang zueinander haben, sollte der Bereich/Flur dazwischen ebenfalls zum geschlechtergetrennten Sanitärbereich gehören und entsprechend gestaltet sein (z. B. nicht einsehbar).
Hitzearbeitsplätze
Umkleideräume für Beschäftigte, die an Hitzearbeitsplätzen beschäftigt sind, müssen an die Arbeitsräume angrenzen, soweit nicht auf andere Weise (z. B. beheizte Verkehrswege) sichergestellt ist, dass die Beschäftigten keiner Erkältungsgefahr ausgesetzt sind. Die Entfernung zwischen einem Umkleideraum und den Hitzearbeitsplätzen soll nach Möglichkeit 100 m nicht überschreiten. Der Umkleideraum darf dabei nicht weiter als eine Etage entfernt sein.
2.2 Räumliche Trennung/Schwarz-Weiß-Anlagen
Wenn Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung ausgesetzt sind, muss eine räumliche Trennung der Arbeits-, Schutzkleidung und persönlichen Kleidung vorhanden sein (Schwarz-Weiß-Trennung). Eine räumliche Schwarz-Weiß-Trennung kann in Abhängigkeit von der Gefährdung durch 2 mit einem Waschraum verbundene Umkleideräume oder durch ein mit dem Arbeitsbereich verbundenes Schleusensystem zum An- und Ablegen der Arbeits- und Schutzkleidung erfolgen. Ggf. sind hier Sonderregelungen nach GefStoffV oder BioStoffV zu berücksichtigen.
2.3 Zugänge
Bei sehr großen Umkleideräumen mit mehreren Zugängen sollen Ein- und Ausgänge getrennt sein. Wenn die Umkleideräume für eine gleichzeitige Benutzung durch mehr als 100 Beschäftigte bestimmt sind, müssen die Ein- und Ausgänge getrennt sein.
Auf Umkleiden (wie auf alle Sanitärräume) ist durch Beschriftung und/oder Kennzeichnung deutlich erkennbar hinzuweisen.
2.4 Raumhöhe
In Umkleideräumen darf eine lichte Höhe von 2,50 m nicht unterschritten werden. In bestehenden Arbeitsstätten ist bis zu einem wesentlichen Umbau eine geringere lichte Höhe zulässig, soweit sie dem Bauordnungsrecht der jeweiligen Länder entspricht.
2.5 Raumgröße
Nutzen mehrere Beschäftigte die Umkleideräume gleichzeitig, muss für jeden Beschäftigten eine Bewegungsfläche von 0,5 m² im Raum vorhanden sein. Zusätzlich sind Verkehrswege (nach ASR A1.8) und die Bewegungs-, Stell- und Funktionsflächen für die vorhandenen Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände zu berücksichtigen, z. B. für Durchgänge und Türen zu benachbarten Bereichen, Toilettenanlagen, Waschgelegenheiten (bei räumlicher Kombination), Schränke, Trockeneinrichtungen usw.
2.6 Ausführung
Trennwände, Türen und Fenster von Umkleideräumen müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht von außen nicht möglich ist.
Bauliche Einrichtungen (wie auch Ausstattungen) in Umkleideräumen müssen so gestaltet und ausgeführt sein, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten (z. B. durch Schnitt- oder Stoßkanten oder durch die Möglichkeit zur Ansammlung von Krankheitserregern) nicht gefährdet werden.
Pflegeleichte Räume
Böden, Decken und Wände inklusive ihrer Anschlüsse aneinander oder an Türen und Fenster sollten in Sanitärräumen besonders sorgfältig und überlegt ausgeführt werden. Kehlsockel zwischen Boden und Wänden, fugenlose oder möglichst eben und schmal verfugte Böden, versiegelte Wandanschlüsse usw. stellen zwar einen gewissen baulichen Aufwand dar, tragen aber dazu bei, dass solche Räume über lange Zeiträume in hygienisch einwandfreiem Zustand bleiben.
Vorhandene Bodeneinläufe müssen mit einem Geruchsverschluss ausgestattet sein, der entweder so angeschlossen sein sollte, dass das Sperrwasser fortlaufend ausgetauscht wird. Falls das nicht der Fall ist, muss zusätzlich in der Nähe ein Auslaufventil (Wasserzapfstelle) vorhanden sein, um regelmäßig Sperrwasser ergänzen oder umspülen zu können.
2.7 Beleuchtung
Die Beleuchtung der Umkleideräume richtet sich nach den Anforderungen der ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung" und sieht als Mindestwert für die Beleuchtungsstärke 200 lx und für die Farbwiedergabe den Index Ra = 80 vor. Wird eine Spiegelbeleuchtung eingesetzt, soll die vertikale Mindestbeleuchtungsstärke 500 lx betragen.
2.8 Raumklima
Die Lufttemperatur in Sanitärräumen ist in Abschn. 4.2 ASR A3.5 "Raumtemperatur" geregelt (i. d. R. 21 °C). Vorhandene Heizeinrichtungen müssen dabei so angeordnet, besc...