Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Neu in der Betriebssicherheitsverordnung ist die Definition der befähigten Person, die den bisher im berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk verwendeten Begriff des Sachkundigen und Sachverständigen ablöst.
Der Anlagenbetreiber muss befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragen. Befähigte Personen müssen über die entsprechenden Fachkenntnisse durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit verfügen.
Die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" beschreibt diese Begriffe:
- Berufsausbildung: Abgeschlossene einschlägige technische Berufsausbildung, die durch den Berufsabschluss oder sonstige Nachweise nachvollziehbar festgestellt werden kann.
- Berufserfahrung: Nachweis des praktischen Umgangs mit Arbeitsmitteln im Rahmen der Berufstätigkeit und die Kenntnis von Anlässen, die Prüfungen auslösen.
- Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Diese muss im Umfeld der anstehenden Prüfungen erbracht worden sein. Notwendig ist zudem eine entsprechende Weiterbildung, um Kenntnisse hinsichtlich der Durchführung der anstehenden Prüfungen und bezüglich des Standes der Technik beim zu prüfenden Arbeitsmittel zu erwerben.
- Weisungsfreiheit: Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser nicht benachteiligt werden.
Im Anhang 2 der TRBS 1203 findet sich eine Übersichtstabelle, in der die Berufsausbildung, die Berufserfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit für befähigte Personen nach Arbeitsmittelkategorien detailliert geregelt ist.
Es ist zu erwarten, dass die in der jetzigen Fassung der TRBS 1203 enthaltenen Anforderungen an befähigte Personen, die Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen durchzuführen haben, analog zur TRBS 1201 in einem eigenen Teil 1 beschrieben werden.
Der Arbeitgeber kann sowohl eigene Mitarbeiter als auch externe Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragen. Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung der Arbeitsmittel liegt aber weiterhin beim Arbeitgeber. Auch die Beauftragung externer befähigter Personen entlastet ihn nicht.
Schriftliche Beauftragung
Wenn eine externe befähigte Person mit der Prüfung der Arbeitsmittel beauftragt wird, sollte dies generell schriftlich erfolgen. Es gilt hier das allgemeine Vertragsrecht.
Der Arbeitgeber muss (möglichst unter Bezugnahme auf die BetrSichV und die TRBS 1203) die entsprechende Qualifikation der befähigten Person sowie Prüfinhalt und -umfang fordern. In der Regel kann er dann erwarten und darauf vertrauen, dass die vereinbarte Dienstleistung erbracht wird. Je komplizierter das zu prüfende Arbeitsmittel ist, desto sorgfältiger sollten bei der Auftragsvergabe bzw. Vertragsgestaltung die Anforderungen an die befähigte Person formuliert werden. Lassen Sie sich im Zweifelsfall entsprechende Nachweise vorlegen!
Das Fachpersonal einer zugelassenen Überwachungsstelle gilt auf dem Sachgebiet, auf das sich die Zulassung bezieht, immer als befähigt.