(1) 1Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. 2Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,
1. |
die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder |
2. |
die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen. |
(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:
1. |
Anerkennungen
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie |
2. |
Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung. |
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