Die grundlegenden Umweltschutzbelange werden bereits in den verschiedenen Planungsebenen der Raum- und Bauleitplanung festgelegt, womit auch das Vorsorgeprinzip befolgt wird.
Die Raumplanung bestimmt dabei, verkürzt gesagt, wo was wie gebaut oder betrieben werden darf oder wo die Natur Vorrang hat. Seit der Föderalismusreform ist die Raumordnung Bestandteil der konkurrierenden Gesetzgebung. Die Länder können von den Regelungen des Raumordnungsgesetzes (ROG) abweichen.
Die Bauleitplanung konkretisiert diese übergeordneten Bestimmungen, indem sie genauer darstellt, wie Gebäude errichtet werden dürfen, Wohn-, Misch- oder Gewerbegebiete festlegt und grundsätzlich dafür Sorge trägt, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen wird. Auch das Baurecht kann daher dem Umweltrecht im weiteren Sinne zugeordnet werden.
Die Pflicht zur Berücksichtigung der Umweltbelange steht im Baugesetzbuch an prominenter Stelle im § 1a "Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz". Durch den Grundsatz der gerechten Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen und dabei auch Umweltbelangen wird aber auch klar, dass es sich im Bereich des Baurechts fast immer um planerischen Gestaltungsspielraum handelt, der nicht immer zugunsten der Umwelt ausfällt.
Häufig greift auch die sog. Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), wonach Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen sind. So müssen für Neu- oder auch größere Erweiterungsbauten i. d. R. entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Das Spektrum ist dabei weit und sollte bei der Aufstellung des Grünordnungsplans mit den zuständigen Stellen besprochen werden. Ausgleichsmaßnahmen können z. B. sein: Anlage einer Streuobstwiese, Renaturierung eines Bachlaufs, Fassadenbegrünung oder die Pflanzung von Straßenbäumen.
Größere Vorhaben können einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen. Dadurch wird bereits in der Planungsphase unter Beteiligung der Öffentlichkeit abgeklärt, welche Umweltauswirkungen zu erwarten und wie diese zu berücksichtigen sind. Welche Vorhaben dies sind, wird in den entsprechenden Gesetzen genannt, die Durchführung ist in entsprechenden Landesgesetzen näher geregelt.
Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ergänzt die Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Unterschied: Die SUP setzt früher an als die UVP. Während die UVP erst bei der Zulassung umwelterheblicher Vorhaben zum Einsatz kommt, wird die SUP bereits auf der Planungsebene durchgeführt, weil wichtige umweltbedeutsame Weichenstellungen oft bereits im Rahmen vorlaufender Pläne und Programme getroffen werden.