Zusammenfassung
Rechtliche Anforderungen im Gewässerschutz für Betriebe betreffen die Einleitung von Abwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation, das Betreiben von Abwasserbehandlungsanlagen, den Einsatz von Grund- oder Oberflächenwasser sowie den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Dieser Beitrag beschreibt die grundsätzliche Aufgabenstellung des Gewässerschutzes und stellt die zentralen Vorschriften von EU, Bund und Ländern dar.
1 Aufgaben
Von dem jährlich theoretisch zur Verfügung stehenden Wasserangebot wird etwa ein Fünftel für wirtschaftliche Zwecke entnommen (die sog. Wassernutzungsintensität liegt bei ca. 20 %). Die geografischen Unterschiede in Deutschland sind allerdings groß. So liegt z. B. die langjährige Niederschlagsmenge in Leipzig bei nur etwa 530 l/m², in Freiburg ist sie mit 890 l/m² mehr als doppelt so hoch.
Wir gehen immer sparsamer mit Wasser um: Von 2001 bis 2019 sank die Wasserentnahme aus der Umwelt für Wirtschaft und private Haushalte von etwa 89 Mrd. m³ auf etwa 71 Mrd. m³.
Aspekte des Gewässerschutzes sind – neben dem absoluten Wasserverbrauch -die Gewässerbelastung (Stoffeinträge aus der Landwirtschaft, Emissionen aus Industrieanlagen, Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen, Straßenverkehr, Salzausbringung im Winter, Mikroplastik) und die Veränderung der natürlichen Gewässerstruktur (Begradigungen, Staustufen).
Hauptprobleme sind mittlerweile die Meeresverschmutzung, Grundwasserbelastung durch Nitrate und der Klärschlamm.
2 Rechtliche Regelungen
Wasserrecht ist ausgeprägtes Querschnittsrecht: Es gibt Regelungen von der Völkerrechts- über die EU-, Bundes- und Landesebene bis hinunter zu den Satzungen der einzelnen Gemeinden.
Der Wasserhaushalt fällt unter Art. 74 GG der konkurrierenden Gesetzgebung, d. h., Bundesrecht hat Vorrang, die Länder können jedoch von Bundesgesetzen abweichende Regelungen erlassen (Art. 72 Abs. 3 GG), allerdings nicht zu stoff- oder anlagenbezogenen Regelungen.
2.1 Europa
Richtlinie 2000/60/EG: Wasser-Rahmenrichtlinie |
Regelungsbereich |
Ordnungsrahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers. |
Wer ist betroffen? |
Nutzer von Gewässern indirekt (konkret über die nationalen Umsetzungen der Regelungen). |
Kernaussagen |
Einheitliche Grundsätze zur Wassernutzung und zum Schutz der Gewässer. Umgesetzt im WHG und zugehörigen Vorschriften. |
Richtlinie 2006/11/EG: Gewässerschutzrichtlinie |
Regelungsbereich |
Die Richtlinie ergänzt den durch die Wasser-Rahmenrichtlinie geschaffenen Rechtsrahmen. |
Wer ist betroffen? |
Erzeuger/Einleiter von Abwasser mit gefährlichen Stoffen. |
Kernaussagen |
Die Richtlinie regelt den Schutz der Gewässer vor Verschmutzung durch die Ableitung gefährlicher Stoffe; dazu gehört auch die Vorbeugung der Verschmutzung. 2 Listen gefährlicher Stoffe, Stofffamilien und Stoffgruppen wurden erstellt, um der Verschmutzung entgegenzuwirken (Liste I und II des Anhangs I). Die Ableitung der Stoffe dieser Listen bedarf einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde (Konzentrationsgrenzen und zeitliche Höchstwerte). Die Genehmigung darf nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Umgesetzt im WHG und in der Abwasserverordnung mit branchenspezifischen Anhängen. |
Richtlinie (EU) 2020/2184: Trinkwasser-Richtlinie |
Regelungsbereich |
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. |
Wer ist betroffen? |
Wasserwerke und Betriebe mit eigenem Brunnen, die Trinkwasser zur Verfügung stellen. |
Kernaussagen |
Mindestqualitätsstandards und Grenzwerte. Umgesetzt in Trinkwasserverordnung. |
Weiter gibt es eine Reihe von Richtlinien, die Qualitätsziele für bestimmte Stoffe aufstellen (z. B. Quecksilber, Cadmium, Asbest) oder sich mit Fisch- und Badegewässern befassen. Das deutsche Wasch- und Reinigungsmittelgesetz wirkt zusammen mit der EU-Detergenzienverordnung Nr. 648/2004.
2.2 Bund
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) |
Regelungsbereich |
Oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser. Umsetzung der EG-Wasser-Rahmenrichtlinie. |
Wer ist betroffen? |
Nutzer von Gewässern, Betreiber von Abwasseranlagen und von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen; als Benutzung gilt auch Fracking sowie untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser. |
Kernaussagen |
Regelung der Erlaubnis (Befugnis) und Bewilligung (Recht – stärkere Wirkung) bzgl. der Benutzung von Gewässern, Genehmigungs-, Errichtungs- und Betriebsvorschriften für Abwasseranlagen und Grundsatzanforderungen für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, Eigenüberwachung, Führung von Wasserbüchern. Ab 750 m³ Abwasser pro Tag oder auf Anforderung der Behörde ist die Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz erforderlich. |