Zusammenfassung
Rechtliche Anforderungen für Betriebe im Chemikalien- und Gefahrgutrecht betreffen den Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb und alle Tätigkeiten rund um den Transport von Gefahrgütern auf öffentlichen Verkehrswegen. Dieser Beitrag beschreibt die grundsätzliche Aufgabenstellung des Chemikalien- und Gefahrgutrechts und stellt die zentralen Vorschriften von EU, Bund und Ländern dar.
1 Aufgaben
Chemikalien können sich nicht nur nachteilig auf den Menschen auswirken, sondern auch auf Gewässer, Böden, Luft etc. und müssen deshalb auch unter Umweltschutzgesichtspunkten betrachtet werden. Im Chemikaliengesetz heißt es in § 1: "Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen".
Gefahrstoffe, die umweltgefährlich sind, müssen entsprechend der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden.
Unter Umweltgesichtspunkten ist wichtig, dass gefährliche Chemikalien nicht auf Pflanzen und Tiere einwirken und unkontrolliert in die Luft, in Gewässer oder Böden austreten können. Besonders gefährlich für die Umwelt sind sogenannte PBT- oder vPvB-Stoffe (siehe REACH-Verordnung).
Grundlage des recht umfangreichen Gefahrstoffrechts ist das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, kurz Chemikaliengesetz. Es wird ergänzt durch zahlreiche konkretisierende Vorschriften, insbesondere die Gefahrstoffverordnung und die speziellen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Auch mehrere EU-Vorschriften haben Auswirkungen auf die Praxis.
Neben den vorsorgenden Schutzmaßnahmen im Betrieb ist insbesondere der sichere Transport dieser Stoffe von Bedeutung: Hier legt das Gefahrgutrecht die notwendigen Sicherheits- und Verhaltensregeln für Transporte auf öffentlichen Verkehrswegen inkl. deren Vorbereitung fest. Allein in Deutschland werden jährlich etwa 310 Mio. t Gefahrgut transportiert (Stand: 2017)! Auch Abfälle können Gefahrgut sein.
Spezialgesetze wie Arzneimittelgesetz, Pflanzenschutzgesetz oder Düngemittelgesetz werden hier nicht behandelt.
2 Rechtliche Regelungen
Hinweis: Es werden nur diejenigen Vorschriften genannt, die nicht schon in den vorigen Kapiteln aufgeführt sind.
2.1 Europa
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH |
Regelungsbereich |
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. |
Wer ist betroffen? |
Hauptsächlich Hersteller und Importeure von Chemikalien. Aber auch sog. "nachgeschaltete Anwender" von Chemikalien (alle Unternehmen, die im weitesten Sinn Chemikalien einsetzen und verwenden, so auch das gesamte produzierende Gewerbe). |
Kernaussagen |
REACH verpflichtet die Hersteller und Importeure, rund 30.000 verschiedene chemische Stoffe zu registrieren. Dafür müssen die Stoffe auf ihre Umwelt- und Gesundheitsgefahren geprüft werden. Auch die nachgeschalteten Anwender von Chemikalien unterliegen Informations- und Meldepflichten, um den Informationsfluss im gesamten Lebenszyklus von Chemikalien aufrechtzuerhalten. Sicherheitsdatenblätter sind nach den Anforderungen von REACH zu erstellen. Anhang XIII 1907/2006/EG: Kriterien für die Identifizierung persistenter (P), bioakkumulierbarer (B) und toxischer (T) Stoffe und sehr persistenter (vP) und sehr bioakkumulierbarer (vB) Stoffe. Derartige Stoffe werden nur sehr schlecht in der Umwelt abgebaut (= persistent), reichern sich in Organismen und damit in der Nahrungskette an (= bioakkumulierend) und sind giftig (= toxisch) für Menschen oder Organismen in der Umwelt. Grundsätzlich ist der Eintrag von PBT/vPvB-Stoffen in die Umwelt zu vermeiden, da solche Stoffe nicht oder nur sehr langsam abgebaut werden und somit über sehr lange Zeiträume in Gewässern, Böden, aber auch in der Nahrungskette verbleiben können. Hersteller und Importeure müssen bei der Stoffbewertung im Stoffsicherheitsbericht die PBT-Eigenschaften ermitteln. Für besonders Besorgnis erregende Stoffe (SVHC) kann ein Zulassungsverfahren erforderlich werden, sie werden von der ECHA auf der Kandidatenliste veröffentlicht. Darunter fallen auch PBT- bzw. vPvB-Stoffe. Nach Art. 33 1907/2006/EG müssen SVHC in Erzeugnissen ab einer Konzentration von 0,1 Masse-% in der Lieferkette kommuniziert werden. Seit 2021 müssen solche Erzeugnisse zusätzlich gemeldet werden (SCIP-Datenbank). |
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) |
Regelungsbereich |
Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie der Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische (Ausnahmen Spezialrecht, Abfälle, nichtisolierte Zwischenprodukte). |
Wer ist betroffen? |
Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender. |
Kernaussagen |
Für gefährliche Stoffe werden Gefahrenklassen (z. B. Akut gewässergefährdend) und Gefahrenkategorien innerhalb der Gefahrenklassen (z. B. Aquatic Acute 1) festgelegt. Die Kennzeichnung erfolgt durch Gefahrenpiktogramme (weiße Raute mit schwarzem Symbol und rotem Rand). Die Piktogramme werden durch Si... |