Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, [1]§ 2 Absatz 7 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Legende:

Nr. = Nummer des Plans oder Programms
Plan oder Programm = Art des Plans oder Programms
Nr. Plan oder Programm
1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach§ 35 Absatz 1 Nummer 1
1.1 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes
1.2 Ausbaupläne nach § 12 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Änderung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich hinausreichen
1.3 Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktualisierung der vergleichbaren Pläne nach § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.4 Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.5 Raumordnungsplanungen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes
1.6 Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17 Absatz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes
1.7[2] Rechtsverordnungen nach § 249b Absatz 1 und 2 des Baugesetzbuchs[3]
1.8 Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs
1.9 Maßnahmenprogramme nach § 45h des Wasserhaushaltsgesetzes
1.10 Bundesbedarfspläne nach § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes
1.11 Bundesfachplanungen nach den §§ 4 und 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
1.12 Nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist
1.13 Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c des Atomgesetzes
1.14 Bundesfachpläne Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes
1.15 Festlegung der Standortregionen für die übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes
1.16 Festlegung der Standorte für die untertägige Erkundung nach § 17 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes.
1.17 Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Windenergie- auf-See-Gesetzes
1.18 Feststellungen der Eignung einer Fläche und der installierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 2
2.1 Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.2 Luftreinhaltepläne nach § 47 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.3 Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
2.4 Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Absatz 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,
2.5 Abfallwirtschaftspläne nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, einschließlich von besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen
2.6 Abfallvermeidungsprogramme nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
2.7 Operationelle Programme aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes
2.8 Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei möglichen Notfällen
2.9 Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen
2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes
2.11 Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
2.12 Aktionspläne nach § 40d des Bundesnaturschutzgesetzes
2.13[4] Klimaschutzprogramme nach § 9 des Bundes-Klimaschutzgesetzes[5]
2.14[6] Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes[7]
[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 04.03.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 04.01.2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 04.01.2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften. An...

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