(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

 

(2) Die Strategische Umweltprüfung ist unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen.

 

(3) 1Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche landesrechtlichen, bundesrechtlichen oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die von

 

1.

einer Behörde oder der Staatsregierung ausgearbeitet oder angenommen werden,

 

2.

einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder

 

3.

einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.

2Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme. 3Dies gilt nicht für Programme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, L 200 vom 26.7.2016, S. 140), die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (ABI. L 193 vom 30.7.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

(4) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.

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