(1) 1Zuständige Behörde für die Feststellung der UVP-Pflicht und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Behörde, die die Zulassungsentscheidung trifft. 2Steht die zuständige Behörde für die Zulassungsentscheidung zum Zeitpunkt der Prüfung der UVP-Pflicht noch nicht fest, ist für diese Entscheidung die Behörde zuständig, die die Zulassungsentscheidung zu treffen hätte, wenn ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. 3Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, ist diejenige Behörde zuständig, die das Verfahren, das den Schwerpunkt für die Zulassung des Vorhabens bildet, durchzuführen hat (federführende Behörde). 4In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde. 5Soweit die Geschäftsbereiche mehrerer oberster Landesbehörden betroffen sind, bestimmen die betroffenen obersten Landesbehörden einvernehmlich die federführende Behörde. 6Bedürfte ein ausländisches Vorhaben in Deutschland der Zulassung durch mehrere Behörden, ist diejenige Behörde abweichend von § 58 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig, die für die Zulassung in Deutschland federführende Behörde wäre. 7Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

 

(2) 1Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Freistaates Sachsen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig. 2Die nach Absatz 1 zuständige Behörde veröffentlicht die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen auf dem zentralen Internetportal des Freistaates Sachsen.

 

(3) 1Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger die Durchführung von Aufgaben nach den§§ 15 bis 19, 20 Absatz 2 und §§ 21 bis 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einem nach § 6 beliehenen Sachverständigen übertragen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung dieser Aufgaben, soweit sie sich nach den §§ 2a, 10, 11, 20 Absatz 1a und 1b Satz 1 bis 3 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 1001), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBI. 1 S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmen. 3Die Entscheidung über die Zulassung liegt allein bei der zuständigen Behörde. 4Eine Übertragung soll nicht erfolgen, wenn Art, Umfang oder Bedeutung des Vorhabens oder der festgestellten oder erwarteten Umweltauswirkungen dem entgegenstehen. 5Die Entscheidung über die Aufgabenübertragung wird erst wirksam, wenn der Vorhabenträger und der Sachverständige der zuständigen Behörde den Abschluss eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrages nachweisen, der den Maßgaben des § 7 entspricht. 6Der Nachweis ist innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist beizubringen.

 

(4) 1Ist für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 mehr als ein Sachverständiger nach § 6 beliehen, kann der Vorhabenträger gegenüber der für die Zulassungsentscheidung zuständigen Behörde einen Sachverständigen vorschlagen. 2Die Zulassungsbehörde ist an den Vorschlag nicht gebunden. 3Sie kann den vorgeschlagenen Sachverständigen insbesondere dann ablehnen, wenn aufgrund von Umständen des Einzelfalls begründete Zweifel bestehen, ob er zu einer sachgerechten Durchführung der Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 für das betreffende Vorhaben in der Lage ist. 4Schlägt der Vorhabenträger keinen Sachverständigen vor, bestimmt die Behörde den zuständigen Sachverständigen nach billigem Ermessen nach der Eignung für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bei dem Vorhaben.

 

(5) 1Zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 34 bis 46 und §§ 60 bis 63 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Behörde, welche den Plan oder das Programm aufstellt oder ändert. 2Bei ausländischen Plänen und Programmen gilt Absatz 1 Satz 6 und 7 entsprechend.

 

(6) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Ausführung der Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen nach Teil 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu regeln.

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