Träger der Unfallversicherung sind gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 SGB VII u. a. die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. Außer der Unfallversicherung haben die Berufsgenossenschaften Unfallverhütung zu betreiben.

Die in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer haben in ihrer Gesamtheit für die Folgen eines Arbeitsunfalls aufzukommen, weil sie und nicht die Arbeitnehmer die Beiträge zur Unfallversicherung leisten.

Das ist der gesetzgeberische Grund, warum die Schadensersatzpflicht des Unternehmers bei Arbeitsunfällen wegen Personenschadens auf Vorsatz beschränkt ist.

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