Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame erste Hilfe zu sorgen. Dabei sollen sie den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. Bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen arbeiten sie im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) mit allen Stellen zusammen, die ebenfalls Unfallverhütung betreiben. Diese Zusammenarbeit hat das Ziel, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch einen abgestimmten und systematisch wahrgenommenen Arbeitsschutz – ergänzt durch Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und Präventionsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung – zu erhalten, zu verbessern und zu fördern.
3.1.1 Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen. Dabei gewinnen Fragen rund um die psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zunehmend an Bedeutung. Die Berufsgenossenschaften beraten heute nicht mehr nur zu Fragen des Arbeitsschutzes im engeren Sinne, sondern zu allen Themen der Gesundheit im Zusammenhang mit der Arbeit und helfen mit Konzepten zur Reduzierung psychischer Belastungen bei der Arbeit.
Die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung arbeiten an einem gemeinsamen Konzept zur Prävention und Gesundheitsförderung. Rahmenempfehlungen sollen dabei die Qualität von Gesundheitsförderung und Prävention sichern.
3.1.2 Unfallverhütungsvorschriften
Die Berufsgenossenschaften haben das (autonome) Recht, eigene Vorschriften zur Unfallverhütung – sog. DGUV-Vorschriften – zu erlassen. Nach dem Erlass der Rahmenvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV-Vorschrift 1) machen die Berufsgenossenschaften kaum noch von diesem Recht Gebrauch.
Prüfung ausländischer Unternehmen
Im Rahmen der Unfallverhütung dürfen die Unfallversicherungsträger auch ausländische Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, überwachen. Die ausländischen Unternehmen dürfen auch dann überwacht werden, wenn diese keinem Unfallversicherungsträger angehören.
3.1.3 Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger
Zur Überwachung setzen die Unfallversicherungsträger Aufsichtspersonen (früher: Technische Aufsichtsbeamte) ein. Sie sind befugt, die Geschäfts- und Wohnräume zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist insoweit eingeschränkt. Die Unfallversicherungsträger beschränken sich aber nicht nur auf Überwachung, sondern bieten viele Leistungen an, mit denen sich Fragen der Prävention im Vorfeld klären lassen. Hierzu gehören die Beratung z. B. beim Bau von Produktionsstätten, bei der Büroeinrichtung und die Schulung.