Die Hilfeleistung muss dem Helfer zumutbar sein.

 
Achtung

Unzumutbarkeit

Nicht zumutbar ist die Hilfeleistung, wenn sich der Helfer in deren Rahmen einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzt. Unter dem Begriff der eigenen Gefahr versteht man die Bedrohung eines Rechtsgutes, z. B. Leben, körperliche Unversehrtheit.

Ein weiterer Aspekt, der die Zumutbarkeit der Hilfeleistung verneint, ist die mögliche Verletzung anderer wichtiger Pflichten.

Dabei kommt es darauf an, dass im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen die andere wichtige Pflicht die Hilfeleistungspflicht deutlich überwiegt, es sich um ein gewichtiges Eigeninteresse des Helfers handelt. Ein solch gewichtiges Eigeninteresse liegt z. B. in der Fürsorge- und Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen.

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