2.1 Grundsätzliches – die Regelung des § 13 ArbSchG
§ 13 ArbSchG regelt grundsätzlich, wer die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen sind. Dabei handelt es sich um
- den Arbeitgeber,
- seine gesetzlichen Vertreter,
- das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
- den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
- Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebs beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
- sonstige nach § 13 Abs. 2 ArbSchG oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse und
- zuverlässige und fachkundige Personen, die schriftlich damit beauftragt wurden, dem Arbeitgeber obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Abschließende Aufzählung
Diese Aufzählung ist abgeschlossen. Alle in § 13 ArbSchG außer dem Arbeitgeber genannten Verantwortlichen sind neben dem Arbeitgeber verantwortlich, d. h., dieser entzieht sich seiner Verantwortung nicht durch die Beauftragung Dritter!
Die Verantwortung kann sich hierbei
- aus der Position selbst oder
- durch ein aktives Handeln des Arbeitgebers oder eines seiner Vertreter
ergeben. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass ggf. Klarheit geschaffen werden muss, welchen Rahmen die übertragene Verantwortung hat, wenn sich dieses nicht aus sich selbst ergibt (z. B. aufgrund einer Aufgabenbeschreibung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. einer Auftragsbeschreibung eines Externen in dessen Vertrag). Unklarheiten hierbei gehen zulasten des Arbeitgebers.
2.2 Wahrnehmung der Verantwortung durch Führungskräfte
Die arbeitsschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Führungskräften umfasst v. a. folgende Aspekte:
- Regelmäßige Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustands der Arbeitsplätze, von Arbeitsmitteln, Maschinen und Einrichtungen;
- Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen durch die Beschäftigten, wie z. B. das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung, die Einhaltung von Pausenzeiten, die korrekte Zeiterfassung usw.;
- Unterweisung der Beschäftigten in allen relevanten Bereichen des Arbeitsschutzes, ggf. unterstützt durch Beauftragte.
Auch wenn sich diese Pflichten i. d. R. ohne ausdrücklichen Auftrag aus den allgemeinen Vorgesetztenpflichten ableiten lassen, empfiehlt es sich, in Unternehmen mit mehreren Hierarchieebenen Pflichten im betrieblichen Arbeitsschutz ausdrücklich auf die Vorgesetzten der einzelnen Ebenen zu übertragen. So werden Zuständigkeiten und damit die Verantwortungsübernahme verbindlich geklärt.
Hinzu kommt die Vorbildfunktion von Vorgesetzten: Der gelebte Arbeitsschutzstandard im Unternehmen steht und fällt mit dem persönlichen Verhalten des Vorgesetzten. Dabei kommt es nicht nur darauf an, wie der Vorgesetzte seine Aufgaben und Pflichten organisatorisch wahrnimmt. Wichtig ist es auch, wie er die Sicherheitsinteressen im betrieblichen Alltag umsetzt. Arbeitsschutzbelange sollten deswegen bei der Beurteilung von Führungsverhalten berücksichtigt werden!
Vorbildfunktion
Vorgesetzte, die – obwohl dies ausdrücklich allen Mitarbeitern verboten ist – im Unternehmen private Handy-Gespräche führen, handeln hochgradig kontraproduktiv.
2.3 Verantwortlichkeit der Arbeitnehmer
Neben allen in- und externen Verantwortlichen sind natürlich auch diejenigen für ihren Arbeitsschutz verantwortlich, die geschützt werden sollen – die Arbeitnehmer selbst. Arbeitsschutz "fällt nicht vom Himmel", sondern ist gelebte Praxis am Arbeitsplatz. Insofern ist auch unumstritten, dass es eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitnehmers ist, sich an Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu halten bzw. selbst dafür zu sorgen, diesen zu verbessern.
Interne Anreizsysteme
In Unternehmen, die ein ausgeprägtes System der Förderung und Belohnung interner Verbesserungsvorschläge haben, empfiehlt es sich, auch das Thema "Arbeits- und Gesundheitsschutz" auf die Agenda zu setzen.
2.4 Verantwortlichkeit von Betriebs- und Personalrat
Obwohl die Mitbestimmungsgremien im Arbeits- und Gesundheitsschutz weitgehende Mitbestimmungsrechte haben (z. B. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 75 Abs. 3 BPersVG), haben sie keine Überwachungsverantwortung. Sie sind jedoch im Rahmen ihrer Rechte verpflichtet, diese wahrzunehmen und somit gegenüber dem Arbeitgeber dafür verantwortlich, die ihnen zugestandenen Rechte wahrzunehmen und im Interesse der Arbeitnehmer auszuüben.