Der Begriff der "unmittelbaren erheblichen Gefahr" korrespondiert mit der in § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG beschriebenen Gefahrenlage, sodass auch insoweit auf die einschlägigen Formulierungen und Erläuterungen aus dem Gesetzgebungsverfahren zurückzugreifen ist. I. Allg. wird dabei die Größe einer Gefahr durch die Schwere des möglichen Schadens und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts bestimmt.[1]

Der Zustand der unmittelbaren erheblichen Gefahr liegt dann vor, wenn der Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann oder sehr wahrscheinlich ist oder der zu befürchtende Schaden nach Art und Umfang sehr schwer wäre.[2]

Nicht nur dann, wenn der Schaden wahrscheinlich eintritt (Gefahrenabwehr), sondern auch in dem Fall, dass sich ein bereits vorliegender Schaden wahrscheinlich gravierend verschlimmert (Schadensbegrenzung), ist vom Vorliegen einer unmittelbaren erheblichen Gefahr auszugehen.[3]

Der in § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG verwendete Begriff der "unmittelbaren erheblichen Gefahr" setzt den aus dem EU-Recht (Art. 8 Abs. 35 89/391/EWG) stammenden Begriff der "ernsten und unmittelbaren Gefahr" in das deutsche Recht um.

[1] Bundestags-Drucksache 13/3540, S. 18.
[2] Butz in Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 15 Rdnr. 43 mit Hinweis auf Schmatz/Nöthlichs, Sicherheitstechnik, Rdnr. 4026, S. 5.
[3] Butz in Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 15 Rdnr. 43.

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