Die Verpflichtung, über die Vorgaben nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG hinaus Unterstützungspflichten verantwortlich wahrzunehmen, umfasst auch die Aufgabe, festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII mitzuteilen.

Zum Begriff der "festgestellten" Gefahren kann inhaltlich verwiesen werden auf die Ausführungen zu den "festgestellten" Defekten (Abschn. 1.4.2).

Im Übrigen stellen die Ansprüche gegen die Beschäftigten eine Ergänzung zu den Vorgaben aus § 16 Abs. 1 ArbSchG dar.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge