Auch dieser Tätigkeitskatalog lässt eindeutig erkennen, dass der Sicherheitsbeauftragte getreu der militärischen Grundregel "Melden macht frei" lediglich dafür Verantwortung trägt, dass Informationen beim Arbeitgeber/Unternehmer ankommen. Was der dann letztlich daraus macht, liegt nicht mehr in der Verantwortung des Sicherheitsbeauftragten.

Mit seiner aus § 22 SGB VII abgeleiteten Aufgabenwahrnehmung und entsprechenden Hinweisen und Mitteilungen hat er seinen Teil der Verantwortung wahrgenommen. Der Rest ist Sache des Arbeitgebers. Insofern hat auch das empfohlene Protokoll für ihn nur die Funktion einer internen Absicherung vor dem evtl. Vorwurf, er habe nicht umfassend genug hingewiesen, informiert oder gar gewarnt.

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