Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
Zusammenfassung
Die schädigende Wirkung von Giftstoffen auf den menschlichen Organismus wird Vergiftung genannt. Vergiftungen können durch unterschiedliche Einwirkungen entstehen, von der bewusst ausgeübten Verabreichung von Giften mit Schädigungs-/Tötungsabsicht bis zur Entstehung von Toxinen in Küchen aufgrund mangelnder Hygiene. Zur Vermeidung einer Gefahr im Arbeitsbereich muss Wissen über die eingesetzten Stoffe herrschen und sind Schutzmaßnahmen zu treffen.
1 Wann spricht man von einer Vergiftung?
Als Vergiftung (Intoxikation) bezeichnet man die schädigende Wirkung von Giftstoffen auf den menschlichen Organismus. Die Wirkung kann dabei eine vorübergehende Funktionsstörung, eine bleibende Gesundheitsstörung oder der Tod sein.
Die Gifte können dabei vorliegen in Form von
- bakteriellen,
- chemischen,
- tierischen,
- pflanzlichen oder
- sonstigen Giftstoffen.
2 Wie kann es zu einer Vergiftung kommen?
Zu einer Vergiftung kann es durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut kommen. Möglich ist auch eine lokale Vergiftung durch Hautkontakt. Um die Giftigkeit zu charakterisieren, kann die Höhe der geringsten schädigenden Dosis zugrunde gelegt werden. Bezogen auf die Wirkung ist die Nennung von Zielorganen möglich (z. B. Blut-, Herz-, Nerven-, Lebergift). Eine weitere Einstufung erfolgt anhand der zeitlichen Perspektive der Wirkungsentfaltung des Giftes (akute oder chronische Toxizität). Bei Gefahrstoffen gem. Gefahrstoffverordnung müssen im Sicherheitsdatenblatt bei akuter, subakuter oder chronischer Toxizität entsprechende Hinweise gegeben werden.
Im Strafrecht wird unter Vergiftung das Beibringen von Gift oder anderen Stoffen verstanden, die in der Absicht eingesetzt werden, die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Derartiges Handeln wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Beim Tod des Opfers droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn dadurch ein Schaden verursacht wurde (Fahrlässigkeit).
Im Bereich der Arbeitssicherheit ist in der Regel davon auszugehen, dass niemand absichtlich, vorsätzlich oder grob fahrlässig beabsichtigt, Mitarbeiter oder Kollegen zu vergiften. Eine fahrlässige Handlung sollte auch ausgeschlossen werden können. Fahrlässig handelt man durch bewusstes oder unbewusstes Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt.
3 Schutzmaßnahmen und Sorgfaltspflicht
Damit dies nicht erfolgt, ist Wissen über die eingesetzten Stoffe, Pflanzen, Mikroorganismen, Tiere oder Bakterien erforderlich. Dabei sind die eingesetzten Stoffe etc. im Anlieferungs-, Be- oder Verarbeitungszustand zu berücksichtigen, sofern sie auf den menschlichen Organismus schädigende Auswirkungen haben können. Mögliche Zersetzungsprodukte durch chemische Reaktion oder entstehende toxische Stoffe im Brandfall sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Dabei sind z. B. die Bereiche Einkauf, Lagerhaltung, Produktion, Instandhaltung (aber auch jeder einzelne Mitarbeiter) gefragt. Stoffe mit möglicher Vergiftungsfolge sind aber nicht nur Gefahrstoffe gem. Gefahrstoffverordnung. Mangelhafte Lebensmittelhygiene in Küchen oder unsachgemäßer Umgang mit Tieren (z. B. Gift von Schlangen, Skorpionen, Fischen, Nesseltieren) sind weitere Vergiftungsquellen.
Beim Umgang mit Giften oder beim Blick auf die Gefahrenhinweise, die einen Hinweis auf eine Giftigkeit geben (z. B: Giftig beim Verschlucken, Gesundheitsschädlich beim Verschlucken, Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein, Lebensgefahr bei Hautkontakt, Giftig bei Hautkontakt, Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt, Giftig beim Einatmen, Gesundheitsschädlich beim Einatmen) ist besondere Sorgfalt erforderlich:
- In jedem Fall muss der Umgang mit möglicher Vergiftungsfolge in der Gefährdungsbeurteilung erfasst sein.
- Die entsprechenden technischen, organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
- Die Beschäftigten müssen in Sachen Schutzmaßnahmen geschult und unterwiesen werden.
- Die Umsetzung der Schutzmaßnahmen ist zu kontrollieren.
- Neue Erkenntnisse müssen in die Gefährdungsbeurteilung und Information der Mitarbeiter einfließen.