Die Verpflichtungen des Unternehmers, für die zum Schutz von Betriebsfremden innerhalb seines Betriebsgeländes erforderlichen Maßnahmen zu sorgen, ergeben sich insbesondere aus §§ 1, 5 und 6 DGUV-Vorschrift 1. Diese Betreiberverantwortung bleibt unumstößlich bestehen.

Im Ernstfall (Unfallereignisse mit schweren Verletzungsfolgen oder gar tödlichem Ausgang) wird also immer auch der Unternehmer von den Ermittlungsbehörden einer Prüfung unterzogen und auf mögliche Mängel hin untersucht. Es liegt auf der Hand, dass ein implementiertes (und funktionierendes) Fremdfirmen-Management hierbei Rechtssicherheit bietet und die Unternehmen entlasten hilft.

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