Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
Rettungswege entgegen § 13 Absatz 5 einengt oder einengen lässt. |
2. |
Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt, |
4. |
auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Absatz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt, |
5. |
Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Absatz 3 nicht freihält oder freihalten lässt, |
6. |
als Betreiberin oder Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung entgegen § 26 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist, |
8. |
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind. |
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