Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

Rettungswege entgegen § 13 Absatz 5 einengt oder einengen lässt.

 

2.

Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,

 

3.

in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 Absatz 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

 

4.

auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Absatz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

 

5.

Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Absatz 3 nicht freihält oder freihalten lässt,

 

6.

als Betreiberin oder Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung entgegen § 26 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,

 

7.

als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Absatz 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,

 

8.

als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind.

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