Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 4 Nr. 16 LBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 13 Abs. 4 Rettungswege einengt oder einengen läßt, |
2. |
entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 oder 3 Türen im Zuge von Rettungswegen während der Betriebszeit abschließt oder abschließen läßt, |
3. |
entgegen § 24 Abs. 2 in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren Dekorationen anbringt oder anbringen läßt oder Gegenstände abstellt oder abstellen läßt, |
4. |
entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 auf Ladenstraßen oder Hauptgängen Gegenstände abstellt oder abstellen läßt, |
5. |
entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr nicht freihält oder freihalten läßt, |
6. |
der Regelung des § 26 Abs. 1 über die Anwesenheitspflicht zuwiderhandelt, |
7. |
entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten oder die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt oder |
8. |
entgegen § 26 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen