Außenwände müssen
1. |
bei Verkaufsstätten ohne automatische Feuerlöschanlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, soweit die Außenwände nicht feuerbeständig sind, |
2. |
bei Verkaufsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, soweit die Außenwände nicht feuerbeständig sind, |
3. |
bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, soweit die Außenwände nicht mindestens feuerhemmend sind. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen